Heilbehelfe dienen der Heilung und Linderung eines Krankheitszustandes bzw. sollen eine Verschlimmerung dieses Zustandes verhindern. Dazu zählen z.B. elastische Binden, orthopädische Schuheinlagen, Diabetikerbedarf aber auch sämtliche Verbrauchsartikel als Einmalheilbehelfe wie Inkontinenzvorlagen /-einlagen, Katheter etc.
Hilfsmittel übernehmen die Funktionen von fehlenden Körperteilen oder sie unterstützen mangelhafte Körperfunktionen. Dazu zählen Rollstühle, Prothesen, Perücken, Hörgeräte etc.
Heilbehelfe und Hilfsmittel erhalten Sie in Fachgeschäften wie Sanitätshäusern, bei Optiker:innen, Bandagist:innen, Orthopädietechniker:innen oder Orthopädieschuhmacher:innen. In der Regel sind die meisten dieser Betriebe Vertragspartner:innen der Krankenkasse. Das heißt, sie rechnen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab und holen oft auch die erforderliche Bewilligung für Sie ein.
Um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, ist jedoch zunächst eine ärztliche Verordnung oder eine Erstverordnung durch Pflegefachkräfte erforderlich. Diese bildet die Grundlage dafür, dass die Krankenkasse die Kosten für die Heilbehelfe oder Hilfsmittel übernimmt.
Die Verordnung muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausstellungstag bei einer Vertragspartnerin oder einem Vertragspartner der Krankenkasse oder einem berechtigten Fachbetrieb eingelöst werden.
Wichtig: Für bestimmte Heilbehelfe und Hilfsmittel gibt es eine Mindestgebrauchsdauer. Erkundigen Sie sich direkt bei den Vertragspartner:innen oder bei der Kundenservicestelle für Heilbehelfe und Hilfsmittel (ÖGK).
Wird ein Heilbehelf oder ein Hilfsmittel bei einem Vertragspartner ohne Vertrag mit der Krankenkasse erworben, besteht für Versicherte die Möglichkeit der Kostenerstattung. Bitte erkundigen Sie sich vorab bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger, unter welchen Voraussetzungen die Kosten erstattet werden.
Gegen Vorlage einer ärztlichen Verordnung können Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur vorübergehend benötigt werden und von mehreren Personen ohne gesundheitliche Gefährdung benutzt werden können, von den Vertragspartner:innen leihweise zur Verfügung gestellt werden. Dazu zählen etwa Krankenfahrstühle, Rollstühle, Inhalationsapparate, Flüssigsauerstoff oder Wundheilsysteme.
Seit dem 1. Jänner 2024 sind diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen (kurz: DGKP) in bestimmten pflegespezifischen Bereichen zur Verordnung von Medizinprodukten, zu denen auch bestimmte Heilbehelfe und Hilfsmittel zählen, berechtigt. Voraussetzung für die Verordnung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln ist die Absolvierung einer entsprechenden Fortbildung, z.B. beim Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV).
Welche Produkte verordnet werden können, ist in der Krankenordnung der ÖGK (§ 32a Abs. 3) festgelegt.
Diese Neuerung ermöglicht einen schnelleren und unkomplizierten Zugang zu den benötigten Produkten, was vor allem in der häuslichen Pflege eine wichtige Erleichterung darstellt.
In manchen Fällen ist vor dem Bezug eines Heilbehelfes oder Hilfsmittels eine Bewilligung durch die Krankenkasse notwendig. Üblicherweise wird die Einholung der Bewilligung durch die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner - z.B. durch den Bandagisten - veranlasst. Welche Heilbehelfe und Hilfsmittel bewilligungspflichtig sind, erfahren Sie von Ihrer Krankenkasse oder bei Bezug des Heilbehelfes von den jeweiligen Vertragspartner:innen.
Welche Firmen mit der Krankenkasse in einem Vertragsverhältnis stehen, erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse.
Möchten Sie Heilbehelfe oder Hilfsmittel bei einer zur Abgabe berechtigten Firma beziehen, die in keinem Vertragsverhältnis mit der Krankenkasse steht, so müssen Sie den Behelf zuerst selbst bezahlen und können dann um Kostenersatz bei Ihrer zuständigen Krankenkasse ansuchen. Dabei gilt es zu beachten, dass Firmen ohne Kassenvertrag ihre Preise frei bestimmen können. Sie sind an keinerlei Tarife gebunden.
Bei Fragen zur Bewilligung und Kostenübernahme von Heilbehelfen und Hilfsmitteln können Sie sich direkt an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger wenden. Allgemeine Informationen erhalten Sie auch bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt bzw. einer autorisierten diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin oder einem autorisierten diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger.
Heilbehelfe und Hilfsmittel müssen von der Ärztin oder vom Arzt verordnet und in manchen Fällen vom zuständigen Krankenversicherungsträger bewilligt werden. Sowohl für Heilbehelfe als auch für Hilfsmittel ist von der Versicherten bzw. vom Versicherten eine Kostenbeteiligung (Selbstbehalt) vorgesehen.
Für folgende Personen gibt es keinen Selbstbehalt:
Die Rechnung können Sie online unter MeineSV einreichen. Für Einreichungen benötigen Sie eine ID Austria.
Nähere Informationen zur Kostenbeteiligung, erforderlichen Unterlagen, Bewilligungserfordernisse etc. finden Sie auf der Website der Österreichischen Sozialversicherung.
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.