Seit 1975 ist der Schwangerschaftsabbruch in Österreich mit der sogenannten Fristenregelung gesetzlich geregelt. Diese besagt, dass eine Schwangerschaft innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate auf Verlangen der Frau abgebrochen werden kann. Gemeint ist damit der Zeitraum vor Beginn der 16. Schwangerschaftswoche.
Ein Schwangerschaftsabbruch darf grundsätzlich nur von Ärztinnen und Ärzten vorgenommen werden, es muss zuvor ein entsprechendes Aufklärungsgespräch stattfinden, und die Frau muss in den Eingriff einwilligen. Die Frau ist jedoch nicht verpflichtet, ihre persönlichen Gründe für den Abbruch bekanntzugeben.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach Ablauf der ersten drei Monate möglich, und zwar wenn
Man spricht in diesen Fällen vom Vorliegen einer Indikation für einen Abbruch.
Pränataldiagnostische Zentren bieten zur Abklärung von Indikationen, die einen späten Schwangerschaftsabbruch erforderlich machen können, umfassende Beratung sowie medizinische und psychologische Betreuung.
Die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs ist im Strafgesetzbuch (StGB) vom 29. 1. 1974, § 97, Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches, geregelt:
(1) Die Tat ist nach §96 nicht strafbar,
(2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, es sei denn, dass der Abbruch ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen
(3) Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer, benachteiligt werden.
Die gesamte Rechtsgrundlage zum Schwangerschaftsabbruch ist im Österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) §§ 96 bis 98 zu finden.
Minderjährige Jugendliche zwischen dem vollendeten 14. und dem noch nicht vollendeten 18. Lebensjahr gelten als einsichts- und urteilsfähig und können die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst – ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten – erteilen. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist eine Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
Bei Schwangerschaftsabbrüchen in Spitälern kann dennoch – laut den jeweiligen Krankenanstaltengesetzen der Länder – für junge Frauen unter 18 Jahren die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich sein.
Vor dem 14. Geburtstag ist immer die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch erforderlich.
Die gesamte Rechtsgrundlage ist im Österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch ABGB, §§ 21 und 141 zu finden.
Die jeweiligen Gesetzestexte finden Sie unter
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.