Die gesetzlichen Rauchverbote gelten nicht nur für „klassische Tabakerzeugnisse“, sie betreffen auch verwandte Erzeugnisse wie E-Zigaretten, pflanzliche Raucherzeugnisse, Wasserpfeifen und Tabakerhitzer. Weitere Infos zu den Produkten finden Sie z.B. unter Rauchfrei.at und VIVID - Fachstelle für Suchtprävention.
Ein absolutes – ausnahmsloses – Rauchverbot gilt beispielsweise in
Weitere Informationen auf der Website des BMSGPK:
Ein Rauchverbot gilt grundsätzlich in „sonstigen Räumen öffentlicher Orte“. Darunter versteht man alle öffentlich zugänglichen, baulich umschlossenen Gebäude. Dazu zählen z.B. Amtsgebäude, Bahnhöfe, Flugplätze, Büroräume, Einkaufszentren, Geschäftslokale, Kinos, Theater u.v.m.
Unter bestimmten Bedingungen können in diesen Gebäuden baulich abgeschlossene Nebenräume als Raucherräume eingerichtet werden. Für baulich offene Bereiche bzw. im Freien gilt das Rauchverbot nicht. Ausnahme sind z.B. Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen. Auch auf den privaten Wohnbereich werden die gesetzlichen Rauchverbote nicht angewendet.
Weitere Informationen auf der Website des BMSGPK:
Laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ist das Rauchen in Gebäuden von Arbeitsstätten verboten, wenn dort Nichtraucher:innen beschäftigt sind. Raucherräume dürfen zwar grundsätzlich eingerichtet werden, doch nicht in Arbeits-, Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- oder Umkleideräumen.
Arbeitgeber:innen sind dazu verpflichtet, Nichtraucher:innen am Arbeitsplatz vor der Einwirkung von Tabakrauch zu schützen. Bei Nichtbefolgung drohen Geldstrafen.
Weitere Informationen:
An Schulen, Kindergärten, Horten, Internaten etc. gilt ein absolutes Rauchverbot, auch auf den zugehörigen Freiflächen.
Der Verkauf von Tabak- und verwandten Erzeugnissen an Jugendliche unter 18 Jahren ist gemäß TNRSG verboten. In den Jugendschutzgesetzen der Länder sind darüber hinausgehende Regelungen, z.B. zu Konsum, Erwerb, Weitergabe, enthalten.
Das Rauchen in privaten Kraftfahrzeugen ist verboten, wenn Minderjährige mitfahren bzw. anwesend sind.
Weitere Informationen auf der Website oesterreich.gv.at:
Die Ombudsstelle für Nichtraucher:innenschutz im BMSGPK erreichen Sie unter der E-Mail: ombudsstelle.nrs@sozialministerium.at
Weitere Informationen:
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.