Zahnregulierung bei Kindern: Zweitmeinung wichtig
VKI testet Kieferorthopäden
Wenn bei Kindern Zahnregulierungen zu früh erfolgen, ohne dass eine medizinische Notwendigkeit vorliegt, können nicht nur gesundheitliche Folgen damit verbunden sein. Die Eltern können auch von unerwarteten finanziellen Belastungen getroffen werden. Auf diese Problematik weisen der Dachverband der österreichischen Sozialversicherung und der Verein für Konsumenteninformation (VKI) nach einem Test bei elf Wiener Kieferorthopädinnen/Kieferorthopäden hin. Die Tests ergaben grundsätzlich eine zufriedenstellende Beratung durch die Zahnärztinnen/Zahnärzte. Allerdings wurde dreimal unnötiger Weise eine Zahnregulierung für notwendig erachtet.
Die Krankenkassen leisten aber nur dann eine Zuzahlung bzw. Rückerstattung, wenn eine medizinische Behandlungsnotwendigkeit besteht. Wird aufgrund einer falschen Planung eine zweite Regulierung notwendig und/oder die Behandlungsdauer von drei Jahren überschritten, müssen die Eltern die Kosten dafür zur Gänze selbst tragen. Hauptverband und VKI raten daher den Eltern, vor dem Beginn einer Zahnregulierung eine Zweitmeinung einzuholen und sich besonders bei jüngeren Kindern nicht nur auf eine Expertise zu verlassen. Entsprechende Untersuchungen sind auch in den Zahngesundheitszentren der Krankenkassen möglich.
Aufklärung über Therapiekosten
Wichtig sind laut VKI auch die Aufklärung, warum eine Zahnregulierung notwendig ist, sowie die Information über die voraussichtliche Behandlungsdauer und die Häufigkeit der Kontrolltermine. Gleichzeitig sollte die Zahnärztin/der Zahnarzt darüber informieren, welche diagnostischen Leistungen bei Zuzahlungen bzw. Rückerstattungen durch die Krankenkassen privat zu tragen sind.
VKI-Gesundheitsexpertin Dr. Angela Tichy rät: „Erkundigen Sie sich bereits bei der Terminvereinbarung, ob bei der Beratung Kosten anfallen. Wenn eine Therapie notwendig ist, sollte man zudem auf einen schriftlichen Kostenvoranschlag bestehen. Zur Information über mögliche Kosten und Kostenübernahmen der Sozialversicherungsträger ist die Kieferorthopädin/der Kieferorthopäde gemäß Zahnärztegesetz verpflichtet.“
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website der Sozialversicherung sowie unter .
Letzte Aktualisierung: 2. November 2010
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal