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Zahnarzt-Assistentin: Aufwertung zum Gesundheitsberuf

16.01.2012

Das neue „Zahnärztliche Assistenz-Gesetz“ macht eine bislang gesetzlich ungeregelte Tätigkeit zu einem in Österreich anerkannten Gesundheitsberuf.

Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Bisher war die zahnärztliche Ordinationshilfe sozusagen in einem rechtsfreien Raum angesiedelt. Trotz Absolvierung adäquater Ausbildungskurse ist es einer Zahnarztassistentin/einem Zahnarztassistenten derzeit lediglich erlaubt, als „Hilfsperson“ unter ständiger Aufsicht der Zahnärztin/des Zahnarztes tätig zu sein. Durchgeführt werden dürfen aktuell „nicht medizinische Tätigkeiten“, wie das Füllen und Entleeren von Spülbechern oder ähnliche Laientätigkeiten.

Spezialqualifikation Prophylaxe-Assistenz

Die Ausbildung zur Zahnärztlichen Assistenz wird zweigleisig (dual) in einem dreijährigen Lehrgang abegeschlossen und erfolgt im Rahmen eines Dienstverhältnisses (min. 3.000 h Praxis/min. 600 h Theorie). Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu Beginn des Jahres 2013 werden dementsprechende Lehrgänge errichtet. Die Prophylaxe-Assistenz ist eine Erweiterung zur bereits abgeschlossenen Ausbildung der Zahnarztassistenz (Spezialqualifikation) – diese Weiterbildung wird theoretisch (min. 64 h) und praktisch (min. 80 h) ablaufen.

Das darf die Zahnarztassistenz zukünftig

Das „Zahnärztliche Assistenz-Gesetz“ beschreibt den jüngsten unter den Gesundheitsberufen detailliert:

Im Rahmen der Behandlung und Betreuung von Patientinnen/Patienten umfasst die Tätigkeit die Assistenz bei

  • der konservierenden Behandlung einschließlich Polieren von Füllungen und Desensibilisierung von Zahnhälsen,
  • der chirurgischen Behandlung,
  • der prothetischen Behandlung sowie einfache Labortätigkeiten,
  • der parodontologischen Behandlung,
  • der kieferorthopädischen Behandlung,
  • prophylaktischen Maßnahmen einschließlich Statuserhebung, Information und Demonstration von Mundhygiene, Anfärben, Putzübungen, zahnbezogene Ernährungsberatung und Fluoridierung.

Zum Tätigkeitsbereich zählt auch

  • die Anfertigung, Entwicklung und Archivierung von Röntgenaufnahmen sowie
  • die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.

Weitere Informationen:

Letzte Aktualisierung: 16. Januar 2012

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

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