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Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen krankenversichert sind, haben die Möglichkeit, in Österreich – auf Basis der europäischen Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU – eine Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen. Für diese Fälle ist Österreich der Behandlungsmitgliedstaat.Von der Richtlinie ausgenommen sind Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege sowie Leistungen im Bereich der Organtransplantationen und der öffentlichen Impfprogramme. Die wichtigsten Informationen und die ersten Schritte, die es bei Inanspruchnahme einer grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zu berücksichtigen gilt, im Überblick: