FAQ – Allgemeines zur Patientenmobilitätsrichtlinie
Inhaltsverzeichnis
Worum geht es bei der Patientenmobilitätsrichtlinie?
Die Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU schafft für alle Mitgliedstaaten der EU sowie für die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen Rahmenbedingungen, damit Patientinnen und Patienten ihre Rechte im Hinblick auf den Zugang zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und auf die Kostenerstattung dieser Leistungen beanspruchen können. Umgesetzt ist die Richtlinie in Österreich mit dem EU-Patientenmobilitätsgesetz (BGBl. 32/2014). Daneben gelten weiterhin die nationalen Regelungen und die Regelungen der VO (EG) 883 /2004 (Gesetzliche Grundlagen). Eine nationale Kontaktstelle soll in jedem Land Auskunft über Fragen zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung geben und für mehr Information und Klarheit sorgen.
Für wen gilt die Patientenmobilitätsrichtlinie?
Die Richtlinie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für alle Personen, die in einem EU-Mitgliedstaat beziehungsweise in den EWR-Staaten Island, Liechtenstein oder Norwegen krankenversichert sind, also auch für sogenannte Drittstaatsangehörige.
Welche Behandlungen sind von der Richtlinie ausgenommen?
Ausgenommen sind Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege, die Zuteilung von und der Zugang zu Organen (Organspenden) und öffentlichen Impfprogramme gegen Infektionskrankheiten.
Was ist ein Versicherungsmitgliedstaat?
Allgemein wird als Versicherungsmitgliedstaat jenes Land bezeichnet, in dem die Patientin/der Patient, die/der eine Behandlung im Ausland erhalten möchte oder dies bereits getan hat, krankenversichert ist. Für Österreich bedeutet das, dass in Österreich krankenversicherte Personen sich im Ausland behandeln lassen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter: Versicherungsmitgliedstaat
Was ist ein Behandlungsmitgliedstaat?
Wenn Personen, die in einem EU-Mitgliedstaat oder in den EWR-Staaten Island, Liechtenstein oder Norwegen krankenversichert sind, in Österreich eine Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen, wird Österreich als Behandlungsmitgliedstaat bezeichnet. Mehr dazu finden Sie unter: Behandlungsmitgliedstaat.
Was ist die nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung?
Die nationale Kontaktstelle in Österreich dient als Informations- und Auskunftsstelle insbesondere für Rechte, die sich aus der Richtlinie ergeben, wenn eine grenzüberschreitende Gesundheitsbehandlung geplant ist bzw. eine solche schon in Anspruch genommen wurde. Die Website stellt entsprechende Informationen darüber zur Verfügung. Zudem kann die nationale Kontaktstelle per Mail (patientenmobilitaet@goeg.at) kontaktiert werden. Jeder Mitgliedstaat ist zur Einrichtung einer solchen Kontaktstelle verpflichtet. Informationen über die nationalen Kontaktstellen in anderen Ländern finden Sie hier.
Können Versicherte gegen ihren Willen zur Behandlung ins Ausland geschickt werden?
Nein, prinzipiell ist jedes Land selber für die Versorgung seiner Versicherten zuständig und keine Person kann zu einer Behandlung im Ausland gezwungen werden.
Welche Qualitäts- und Sicherheitsstandards gelten bei einer Behandlung?
Zur Anwendung kommen die Qualitäts- und Sicherheitsstandards jenes Landes, indem die Behandlung durchgeführt wird. In Österreich ist die Sicherstellung eines hohen Qualitätsniveaus bei Gesundheitsleistungen ein wichtiges Anliegen. Aus diesem Grund veröffentlicht das für Gesundheitsangelegenheiten zuständige Bundesministerium Qualitätsstandards, die die organisatorischen Rahmenbedingungen in der Versorgung der Patientinnen und Patienten über alle Sektoren hinweg beschreiben und Lösungen für die Probleme an den Nahtstellen anbieten (nähere Informationen finden Sie unter www.sozialministerium.at)
Für konkrete Anfragen zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards sind folgende Gesundheitsdiensteanbieter zu kontaktieren:
- Im Spitalsbereich: Krankenanstaltenträger oder Krankenanstalt
- Im Bereich : der jeweilige Rehabilitationsträger
- Im niedergelassenen Bereich: Im Fall von Ärztinnen/Ärzten die jeweilige Landesärztekammer Darüber hinaus gibt es noch weitere Fachambulatorien und sonstige Gesundheitsdiensteanbiete.
Für weitere Informationen und Hilfestellung steht die nationale Kontaktstelle zur Verfügung.
Wohin kann man sich bei Behandlungsfehlern wenden?
Zur Anwendung kommt das Recht jenes Staates, in dem die Behandlung durchgeführt wurde. Nähere Auskünfte dazu erhalten Sie bei der jeweils zuständigen nationalen Kontaktstelle in dem Land, in der die Behandlung in Anspruch genommen wurde. Weitere Informationen zu Österreich erhalten Sie unter:
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
Letzte Aktualisierung: 19. Juli 2019
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal