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FAQ – Behandlung im EU-Ausland

Prinzipiell kann jede Person frei wählen, in welchem Land sie sich medizinisch behandeln lassen möchte. Es gibt jedoch gesetzliche Regelungen, welche Behandlungen bzw. Kosten vom jeweiligen Krankenversicherungsträger übernommen werden bzw. welche Behandlungen einer Vorabgenehmigung bedürfen. Damit die Kosten erstattet werden können, sollten sich die Bürgerinnen und Bürger in jedem Fall auch weiterhin vor Beginn der Behandlung informieren, welche Kosten von der eigenen Krankenkasse übernommen werden.

Wie unterscheidet sich die Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU von der Verordnung 883/2004?

In Österreich bestehen unterschiedliche gesetzliche Grundlagen, die das Thema grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung berühren.

Im Rahmen der Verordnung 883/2004 muss die Patientin/der Patient für alle Behandlungen, die sie oder er im Ausland in Anspruch nehmen will, eine Vorabgenehmigung beantragen. Liegt eine solche vor, erhält die Patientin oder der Patient die bewilligten Sachleistungen und muss für die Behandlung nichts bezahlen. Die Abrechnung der Kosten erfolgt direkt zwischen dem ausländischen und dem nationalen Versicherungsträger.

Im Rahmen der Richtlinie 2011/24/EU ist eine Vorabgenehmigung nur für bestimmte Behandlungen im Ausland erforderlich (Vorabgenehmigung). Alle anderen medizinischen Dienstleistungen können grundsätzlich ohne Vorabgenehmigung in Anspruch genommen werden. Die Patientin/der Patient muss die Kosten für die Behandlung jedenfalls zunächst selbst tragen (Barleistung), bekommt jedoch die Kosten zum Teil bzw. zur Gänze ersetzt. Die Kostenerstattung ist abhängig von der Art der in Anspruch genommenen Behandlung und davon, ob eine Vorabgenehmigung vorlag oder nicht. Es werden maximal die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt. Nähere Informationen dazu finden Sie unter: Kostenerstattung

Was ist bei der Vorabgenehmigung zu berücksichtigen?

Sofern die Leistung als bar zahlender Privatpatient in Anspruch genommen wird: Stationäre Behandlungen sowie ambulante Behandlungen, die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder medizinischer Ausrüstung erfordern, müssen vor deren Durchführung im Ausland zuerst in Österreich durch den Krankenversicherungsträger genehmigt werden, damit die Kosten erstattet werden können. Dazu ist ein Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu stellen. Bei einem medizinischen Notfall im Ausland entfällt die Vorabgenehmigungspflicht.

Nähere Informationen zu vorabgenehmigungspflichtigen Leistungen finden Sie unter: Vorabgenehmigung.

Welche Möglichkeiten hat man bei Ablehnung der Vorabgenehmigung?

Im Bedarfsfall empfehlen wir Ihnen zunächst die Kontaktaufnahme mit den Ombudsstellen der jeweiligen Sozialversicherungsträger..

Zudem besteht die Möglichkeit gegen eine Entscheidung des Sozialversicherungsträgers entsprechende Rechtsmittel einzulegen und den Bescheid gerichtlich anzufechten. Nähere Informationen dazu finden Sie hier:

Welche Kosten werden bei einer Behandlung im Ausland erstattet?

Eine Kostenerstattung auf Basis der Richtlinie 2011/24/EU ist nur für jene Gesundheitsdienst-leistungen möglich, auf welche die versicherte Person nach österreichischen Rechtsvorschriften Anspruch hat. Die Höhe der Kostenerstattung orientiert sich dabei an jenem Betrag, der für eine vergleichbare Behandlung in Österreich angefallen wäre, und umfasst maximal die tatsächlich entstandenen Kosten. Zu beachten ist, dass zur Kostenerstattung für Behandlungen im Ausland im Spitalsbereich und für bestimmte Behandlungen im niedergelassenen Bereich eine Vorabgenehmigung beim österreichischen Krankenversicherungsträger eingeholt werden muss.

Muss man die Behandlung im Ausland selbst bezahlen?

Wurde entsprechend der Verordnung (EG) 883/2004 eine Vorabgenehmigung beantragt und bewilligt, erfolgt die Abrechnung der Kosten für die genehmigten Sachleistungen direkt zwischen dem ausländischen und dem nationalen Versicherungsträger. Etwaige im Behandlungsstaat vorgesehene Selbstbehalte müssen allerdings von der Patientin/dem Patienten getragen werden.

Wird eine entsprechende Behandlung im EU-Ausland bzw. in den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen entsprechend der EU-Richtlinie 2011/24/EU bzw. den entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so sind die Behandlungskosten von der Patientin/dem Patienten in Form einer Barleistung (Barzahlung, Kreditkarte etc.) selbst zu begleichen. Die Kostenerstattung erfolgt rückwirkend durch den zuständigen österreichischen Versicherungsträger.

Wer gibt Auskunft über die Höhe der Kostenerstattung?

Ob bzw. für welche Behandlungen und in welcher Höhe die Kostenerstattung entsprechend der Richtlinie erfolgt, kann beim zuständigen Sozialversicherungsträger erfragt werden.

Bekommt man im Ausland die mit dem österreichischen Rezept verordneten Arzneimittel/Medizinprodukte?

Ja, in Österreich verschriebene Rezepte für Arzneimittel oder Medizinprodukte können im EU-Ausland, unter Berücksichtigung der dort gültigen Rechtsvorschriften, eingelöst werden, sofern bestimmte Voraussetzungen (z.B. entsprechende Rezeptangaben) eingehalten werden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter: Versicherungsmitgliedsstaat – Arzneimittel und Medizinprodukte.

Sind die auf dem österreichischen Rezept verordneten Arzneimittel/Medizinprodukte im Ausland selbst zu bezahlen?

Ja, die Patientin/der Patient muss die Arzneimittel im Ausland selbst bezahlen. Über die Möglichkeiten eines Kostenersatzes gibt der zuständige Krankenversicherungsträger Auskunft.

Hat man bei einer Behandlung im Ausland das Recht auf Nachbehandlung in Österreich?

Ja, der Versicherungsmitgliedstaat Österreich hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Kontinuität der Behandlung zu gewährleisten. Es gelten dafür die gleichen Voraussetzungen, wie bei einer vergleichbaren Behandlung in Österreich.

Wie findet man die „richtigen“ Ärztinnen und Ärzte bzw. Spitäler im Ausland?

Am besten kontaktieren Sie dazu die nationale Kontaktstelle jenes Landes, indem Sie sich behandeln lassen möchten.

Was ist ein europäisches Referenznetzwerk (ERN) in Zusammenhang mit seltenen Erkrankungen und wo sind diese zu finden?

Das Hauptziel der europäischen Referenznetzwerke (ERN) besteht in der Bereitstellung einer (europaweit vernetzten) hochspezialisierten Gesundheitsversorgung für Patientinnen/Patienten mit seltenen und hochkomplexen Krankheiten in der Europäischen Union.

 

© European Reference Networks

Informationen zu den ERNs finden Sie auf folgenden Seiten:

 

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 19. Juli 2019

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

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