Das Verfahren vor den Gerichten
Inhaltsverzeichnis
Das Verfahren in der ersten Instanz
Im Gegensatz zu anderen gerichtlichen Verfahren tragen die Versicherten als Klägerinnen oder Kläger in sozialrechtlichen Verfahren kein Prozesskostenrisiko (§ 77 ASGG). Die Kosten werden weitgehend von den Sozialversicherungsträgern übernommen.
Welches Gericht ist zuständig?
Um die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers – also den Bescheid – anzufechten, müssen die Versicherten gegen den Bescheid des Sozialversicherungsträgers Klage bei den als „Arbeits- und Sozialgerichten“ tätigen Landesgerichten (in Wien: Arbeits- und Sozialgericht) erheben (Bescheidklage).
Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Sprengel die/der Versicherte – also die Klägerin/der Kläger – den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt der/des Versicherten in bestimmten Ländern (z.B. in Deutschland, in Liechtenstein) bestehen spezielle Zuständigkeitsregelungen. In diesen Fällen hat die Klägerin/der Kläger auch Wahlmöglichkeiten hinsichtlich des zuständigen Gerichtes. Besteht weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland bzw. in einem dieser Länder, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Sozialversicherungsträgers, also nach dem Sitz des Beklagten (§ 7 ASGG).
Wann muss die Klage erhoben werden?
Die Klage (§ 82 ASGG) muss innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides erhoben werden (§ 67 ASGG). Sie kann entweder bei Gericht oder beim beklagten Sozialversicherungsträger eingebracht werden.
Wird die Klage rechtzeitig eingebracht, tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft (§ 71 Abs. 1 ASGG). Das bedeutet, dass das Gericht somit zumindest in den strittigen Punkten neu über den Antrag entscheidet! Leistungen, die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid schon zuerkannt hat, müssen vom Versicherungsträger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens jedenfalls vorläufig weiter erbracht werden (§ 71 Abs. 2 ASGG). Geklagt werden kann auch dann, wenn der Sozialversicherungsträger säumig war und in der Leistungssache in der Krankenversicherung binnen einer Frist von drei Monaten nicht durch Bescheid entschieden hat (Säumnisklage). Die Parteien müssen sich vor dem Gericht erster Instanz nicht vertreten lassen (§ 39 Abs. 3 ASGG). Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG).
Verfahrensende
Das Verfahren endet mit Urteil oder – in verfahrensrechtlichen Angelegenheiten – mit Beschluss des Gerichtes. Das Verfahren kann allerdings jederzeit durch einen gerichtlichen Vergleich beigelegt werden.
Das Verfahren in der zweiten Instanz
Gegen Urteile der ersten Instanz kann sowohl von den Versicherten als auch vom Sozialversicherungsträger Berufung beim zuständigen Oberlandesgericht eingebracht werden. Gegen Beschlüsse kann Rekurs bei dem Gericht erhoben werden, dessen Beschluss angefochten wird. Die Berufung muss binnen vier Wochen ab Zustellung des Urteils eingelegt werden, Rekurs je nach Angelegenheit binnen vierzehn Tagen oder vier Wochen. Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG). Die Parteien müssen sich durch qualifizierte Personen (Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Funktionäre einer Interessenvertretung) vertreten lassen (§ 40 ASGG).
Das Oberlandesgericht entscheidet seinerseits wieder mit Urteil oder Beschluss.
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts kann – jedoch nur in eingeschränktem Rahmen – binnen vier Wochen Revision beim Obersten Gerichtshof erhoben werden. Ein Beschluss des Oberlandesgerichtes kann binnen zwei bzw. vier Wochen mit Rekurs oder Revisionsrekurs bekämpft werden.
Das Verfahren in der dritten Instanz
Auch der Oberste Gerichtshof entscheidet in Form eines Urteils oder eines Beschlusses. Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung (ZPO). Gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sind keine weiteren ordentlichen Rechtsmittel mehr vorgesehen!
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
Letzte Aktualisierung: 19. Juli 2019
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal