Kostenerstattung
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen der Kostenerstattung
Die Verpflichtung zur Kostenerstattung nach der Richtlinie 2011/24/EU umfasst ausschließlich jene Gesundheitsdienstleistungen, auf die Versicherte nach den nationalen Rechtsvorschriften Anspruch haben. Anspruch auf Erstattung der Kosten haben nur jene Personen, die im EU-Ausland gegen Barleistung (Barzahlung, Kreditkarte etc.) der Behandlungskosten eine Gesundheitsversorgung in Anspruch genommen haben.
Um eine Kostenerstattung im Rahmen des EU-Patientenmobilitätsgesetzes zu erhalten, ist für bestimmte Behandlungen vor Inanspruchnahme vom zuständigen österreichischen Versicherungsträger eine Vorabgenehmigung einzuholen. Nähere Auskünfte dazu erteilt der jeweilige Krankenversicherungsträger. Liegen bei solchen Behandlungen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Vorabgenehmigung nicht vor, ist der österreichische Sozialversicherungsträger nach der Richtlinie zu keiner Kostenerstattung verpflichtet. In diesen Fällen gehen die Behandlungskosten somit gänzlich zulasten der Patientin/des Patienten.
Höhe der Kostenerstattung
Grundsätzlich gilt, dass der Versicherungsmitgliedstaat die Kosten der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung bis zu den Höchstbeträgen erstattet, die er übernommen hätte, wenn die betreffende Gesundheitsdienstleistung in seinem Hoheitsgebiet erbracht worden wäre. Die Höhe der Erstattung darf dabei die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.
Für Sachleistungen, die einer Vorabgenehmigung unterliegen, kommt eine „besondere“ Kostenerstattung zum Tragen. Für alle anderen Sachleistungen werden 80 Prozent der national gültigen Vertragstarife erstattet (gilt sowohl für Leistungen beim ausländischen Vertragspartner als auch ausländischen Nicht-Vertragspartner).
Die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenübernahme erfahren Sie jedenfalls bei Ihrem zuständigen Sozialversicherungsträger.
Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt oder nicht eingeholt, besteht zwar grundsätzlich im Nachhinein kein Anspruch auf Kostenerstattung. Es wird den Versicherten dennoch geraten mit dem zuständigen Träger Kontakt aufzunehmen und dies im Einzelfall überprüfen zu lassen.
Ausnahme „medizinischer Notfall“
Die Kosten bei im Ausland in Anspruch genommenen ungeplanten Gesundheitsleistungen können in Notfällen nur bei Vertragspartnern im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 abgerechnet werden. Bei Nicht-Vertragspartnern kann die Kostenerstattung im Nachhinein nur über die Richtlinie 2011/24/EU beantragt werden.
Nähere Informationen finden Sie unter „Medizinischer Notfall“.
Kontaktdaten Sozialversicherungsträger
Die Kontaktdaten der jeweiligen Sozialversicherungsträger finden Sie unter www.sozialversicherung.at
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
Letzte Aktualisierung: 19. Juli 2019
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal