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Im Bereich der Sozialversicherung kann es zu divergierenden Rechtsansichten zwischen dem Sozialversicherungsträger und den Versicherten kommen. So können die Versicherten der Meinung sein, dass ihnen bestimmte Leistungen zustehen. Der Sozialversicherungsträger kann jedoch eine andere Ansicht vertreten und diese Leistungen nicht gewähren. Grundsätzlich nimmt das Verfahren in Sozialrechtssachen seinen Anfang beim Sozialversicherungsträger. Dessen Bescheid kann jedoch in weiterer Folge im Verfahren in Sozialrechtssachen bei den als Arbeits- und Sozialgerichten tätigen Landesgerichten (in Wien: Arbeits- und Sozialgericht) bekämpft werden.
Einleitung des Verfahrens
In der Krankenversicherung wird das Verfahren immer durch einen Antrag auf eine Leistung eingeleitet (zum Beispiel durch einen Antrag auf Kostenerstattung, § 361 Abs. 1 ASVG). Die Anträge können aufgrund des sogenannten Allspartenservices bei jedem Sozialversicherungsträger eingebracht werden. Der sachlich und örtlich zuständige Sozialversicherungsträger hat bei der Durchführung des Verfahrens grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden.
Entscheidung des Sozialversicherungsträgers
Am Ende des Verfahrens hat der Sozialversicherungsträger eine Entscheidung über den gestellten Antrag zu treffen: Die beantragte Leistung wird entweder gewährt oder die Erbringung der Leistung wird abgelehnt. Um die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers mit einem Rechtsmittel bekämpfen zu können, muss das Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger mit einer bescheidmäßigen Erledigung beendet werden.
Wurde eine Leistung aus der Krankenversicherung beantragt, ist der Sozialversicherungsträger jedoch nur dann zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet, wenn er die beantragte Leistung ganz oder teilweise ablehnt und die Antragstellerin/der Antragsteller ausdrücklich einen Bescheid verlangt (§ 367 Abs. 1 Z 2 ASVG; § 70 ASGG)!
Ende des Verfahrens
Mit der Rechtskraft des Bescheids ist das Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger in Leistungssachen beendet. Wenn Sie mit dem Ergebnis des Bescheids nicht einverstanden sind, können Sie diesen vor den Gerichten anfechten.
Kontaktstelle in Österreich
Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung
Gesundheit Österreich GmbH Stubenring 6 A-1010 Wien
Toolbox zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
Die Toolbox der Europäischen Kommission informiert über die rechtlichen Rahmenbedingungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung. Unter folgendem Link finden Sie Checklisten für Patientinnen und Patienten, Patientenorganisationen und Gesundheitsdienstleister.
eTranslation ist ein online verfügbares maschinelles Übersetzungssystem der Europäischen Kommission. Eine Übersetzug ist in alle 24 EU-Amtssprachen sowie in Isländisch und Norwegisch möglich. Nach Registrierung und Ausfüllen eines Formulars erhalten Sie Zugang zum Übersetzungs-Tool.
Medikamente in einem anderen EU-Land kaufen? Ab 2025 können EU-Bürgerinnen und Bürger ihre elektronisch verschriebenen Medikamente auch in ausgewählten Apotheken in anderen EU-Ländern abholen.
Hier finden Sie Informationen sowie die aktuelle Übersicht über die Verfügbarkeit der MyHealth@EU Services.
Checkliste: Geplante Behandlung im Ausland
Sie möchten sich in einem anderen EU-Land behandeln lassen. Dann gibt Ihnen die folgende Checkliste einen kurzen Überblick, was Sie vor, während und nach der Behandlung beachten sollten.
Geplante und ungeplante Behandlungen im Ausland: Rechtsgrundlagen
Verordnungen über die soziale Sicherheit (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 oder Richtlinie 2011/24/EU? Der Infofolder informiert über Rechtsgrundlagen und deren Anwendungen.