Strengere Regeln für Schönheitsoperationen
Sie reichen von Nasenkorrektur, Bauchstraffung, Brustvergrößerung oder -verkleinerung, Fettabsaugung, Gesäßmodellierung, Lippenaufpolsterung bis zur Penisvergrößerung und Vaginoplastik. Die Zahl der jährlich durchgeführten ästhetischen Behandlungen und Operationen ohne medizinische Notwendigkeit ist stark im Steigen.
Neues Gesetz zielt auf mehr Qualität und Aufklärung ab
Jede Schönheitsoperation ist – wie jeder andere Eingriff auch – mit einem Risiko verbunden und kann weitreichende Nebenwirkungen und unerwartete Komplikationen nach sich ziehen. Ein neues Gesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) soll die Patientinnen und Patienten vor unerwünschten Folgen schützen. Ziel des Gesetzes ist laut Gesundheitsminister Alois Stöger mehr Qualität und Aufklärung: „Wer Schönheits-OPs durchführt, muss dazu die erforderliche Ausbildung haben. Und die Entscheidung, sich einem derartigen Eingriff zu unterziehen, soll gründlich überlegt sein.“ Österreich wird das dritte europäische Land – nach Frankreich und Dänemark – mit einer derartigen gesetzlichen Regelung, die am 1. Jänner 2013 in Kraft treten soll.
Die wichtigsten Punkte des neuen Gesetzes sind:
Besonderer Jugendschutz
Für unter 16-Jährige ist die Durchführung von Eingriffen ohne medizinische Indikation aufgrund der damit verbundenen Gefahren für den noch im Wachstum begriffenen Körper verboten. Schönheitsoperationen dürfen bei 16- bis 18-Jährigen nur durchgeführt werden, wenn vorher eine psychologische Beratung erfolgte. Dadurch sollen Eingriffe vermieden werden, die aus einem gestörten Selbstbild bzw. Körperbild oder aus sonstigen unrealistischen Erwartungen heraus erfolgen. Es muss sowohl die Einwilligung der Erziehungsberechtigten und der Patientin oder des Patienten vorliegen.
Strenge Werbebeschränkungen
Zum Schutz der Patientinnen und Patienten sollen verschärfte Werbebeschränkungen und ein Provisionsverbot für die Zuweisung von Patientinnen/Patienten eingeführt werden. Vor allem die Werbung durch Werbevorträge oder Preisausschreiben sowie vergleichende „Vorher-nachher“-Bilder sollen verboten werden.
Umfassende Aufklärungspflicht
Vor der Durchführung der Behandlung hat die Ärztin/der Arzt eine umfassende Aufklärungspflicht. Dabei muss über mögliche Komplikationsrisiken und Folgen (z.B. Narbenbildung, Fremdgewebs- oder Fremdkörperreaktionen, Probleme beim Stillen, Beeinträchtigung der Organfunktionen etc.) informiert werden. Auch unrealistische Erwartungen sollen dabei zur Sprache kommen. Die Aufklärungspflicht betrifft auch die Anästhesie und mögliche Folgen. Die Kosten der Behandlung müssen mündlich und schriftlich offengelegt werden.
Qualifikation der Ärztinnen und Ärzte
Schönheitsoperationen dürfen nur noch durch einschlägig ausgebildetes Personal durchgeführt werden. Fachärztinnen oder Fachärzte für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie dürfen jegliche Art von ästhetischer Behandlung oder Operation durchführen. Andere Fachärztinnen und Fachärzte, z.B. für Haut- und Geschlechtskrankheiten, sollen nur bestimmte ästhetische Eingriffe durchführen dürfen. Gleiches gilt für Allgemeinmediziner, wenn sie bestimmte Qualifikationen nachweisen können. Die berechtigten Ärztinnen/Ärzte sollen auf der Website der Ärztekammer ausgewiesen werden.
Qualitätskontrolle
Ein verpflichtender Operationspass soll die Qualitätskontrolle gewährleisten. Sämtliche an einer Person vorgenommenen ästhetischen Operationen einschließlich der Aufklärungs- und Beratungsgespräche werden darin dokumentiert.
Weitere Informationen: Gesundheitsministerium
Letzte Aktualisierung: 14. Juni 2012
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal