Wir haben Videos eingebettet, die auf externen Video-Plattformen (z.B. YouTube) liegen. Es besteht die Möglichkeit, dass externe Video-Plattformen Cookies setzen. Wenn Sie dem zustimmen, können solche Videos abgespielt werden. Dazu besuchen Sie bitte unsere Cookie-Einstellungen. Weitere Informationen bietet unsere Datenschutzerklärung.

Wir haben Videos eingebettet, die auf externen Video-Plattformen (z.B. YouTube) liegen. Es besteht die Möglichkeit, dass externe Video-Plattformen Cookies setzen. Wenn Sie dem zustimmen, können solche Videos abgespielt werden. Dazu besuchen Sie bitte unsere Cookie-Einstellungen. Weitere Informationen bietet unsere Datenschutzerklärung.

Wir haben Videos eingebettet, die auf externen Video-Plattformen (z.B. YouTube) liegen. Es besteht die Möglichkeit, dass externe Video-Plattformen Cookies setzen. Wenn Sie dem zustimmen, können solche Videos abgespielt werden. Dazu besuchen Sie bitte unsere Cookie-Einstellungen. Weitere Informationen bietet unsere Datenschutzerklärung.

Heilbehelfe & Hilfsmittel

Heilbehelfe und Hilfsmittel sind Behelfe, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit beitragen. Dazu zählen z.B. Bandagen oder Kompressionsstrümpfe. Sie können aber auch ein Körperteil oder eine mangelnde Körperfunktion ersetzen. Das sind z.B. ein Rollstuhl oder ein Hörgerät. Für die Kostenübernahme von Heilbehelfen oder Hilfsmittel ist eine ärztliche Verordnung oder eine Verordnung durch autorisierte diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen notwendig.

Heilbehelfe und Hilfsmittel: Was ist das?

Heilbehelfe dienen der Heilung und Linderung eines Krankheitszustandes bzw. sollen eine Verschlimmerung dieses Zustandes verhindern. Dazu zählen z.B. elastische Binden, orthopädische Schuheinlagen, Diabetikerbedarf aber auch sämtliche Verbrauchsartikel als Einmalheilbehelfe wie Inkontinenzvorlagen /-einlagen, Katheter etc.

Hilfsmittel übernehmen die Funktionen von fehlenden Körperteilen oder sie unterstützen mangelhafte Körperfunktionen. Dazu zählen Rollstühle, Prothesen, Perücken, Hörgeräte etc.

Wie erhalte ich Heilbehelfe und Hilfsmittel?

Heilbehelfe und Hilfsmittel erhalten Sie in Fachgeschäften wie Sanitätshäusern, bei Optiker:innen, Bandagist:innen, Orthopädietechniker:innen oder Orthopädieschuhmacher:innen. In der Regel sind die meisten dieser Betriebe Vertragspartner:innen der Krankenkasse. Das heißt, sie rechnen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab und holen oft auch die erforderliche Bewilligung für Sie ein.

Um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können, ist jedoch zunächst eine ärztliche Verordnung oder eine Erstverordnung durch Pflegefachkräfte erforderlich. Diese bildet die Grundlage dafür, dass die Krankenkasse die Kosten für die Heilbehelfe oder Hilfsmittel übernimmt.

Die Verordnung muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausstellungstag bei einer Vertragspartnerin oder einem Vertragspartner der Krankenkasse oder einem berechtigten Fachbetrieb eingelöst werden. 

Wichtig: Für bestimmte Heilbehelfe und Hilfsmittel gibt es eine Mindestgebrauchsdauer. Erkundigen Sie sich direkt bei den Vertragspartner:innen oder bei der Kundenservicestelle für Heilbehelfe und Hilfsmittel (ÖGK).

Hinweis

Wird ein Heilbehelf oder ein Hilfsmittel bei einem Vertragspartner ohne Vertrag mit der Krankenkasse erworben, besteht für Versicherte die Möglichkeit der Kostenerstattung. Bitte erkundigen Sie sich vorab bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger, unter welchen Voraussetzungen die Kosten erstattet werden.

Leihgeräte

Gegen Vorlage einer ärztlichen Verordnung können Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur vorübergehend benötigt werden und von mehreren Personen ohne gesundheitliche Gefährdung benutzt werden können, von den Vertragspartner:innen leihweise zur Verfügung gestellt werden. Dazu zählen etwa Krankenfahrstühle, Rollstühle, Inhalationsapparate, Flüssigsauerstoff oder Wundheilsysteme.

Erstverordnung durch Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe

Seit dem 1. Jänner 2024 sind diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen (kurz: DGKP) in bestimmten pflegespezifischen Bereichen zur Verordnung von Medizinprodukten, zu denen auch bestimmte Heilbehelfe und Hilfsmittel zählen, berechtigt. Voraussetzung für die Verordnung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln ist die Absolvierung einer entsprechenden Fortbildung, z.B. beim Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV).

Welche Produkte verordnet werden können, ist in der Krankenordnung der ÖGK (§ 32a Abs. 3) festgelegt.

Diese Neuerung ermöglicht einen schnelleren und unkomplizierten Zugang zu den benötigten Produkten, was vor allem in der häuslichen Pflege eine wichtige Erleichterung darstellt.

Bewilligungspflichtige Heilbehelfe und Hilfsmittel

In manchen Fällen ist vor dem Bezug eines Heilbehelfes oder Hilfsmittels eine Bewilligung durch die Krankenkasse notwendig. Üblicherweise wird die Einholung der Bewilligung durch die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner - z.B. durch den Bandagisten - veranlasst. Welche Heilbehelfe und Hilfsmittel bewilligungspflichtig sind, erfahren Sie von Ihrer Krankenkasse oder bei Bezug des Heilbehelfes von den jeweiligen Vertragspartner:innen.

Hinweis

Welche Firmen mit der Krankenkasse in einem Vertragsverhältnis stehen, erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse.

Möchten Sie Heilbehelfe oder Hilfsmittel bei einer zur Abgabe berechtigten Firma beziehen, die in keinem Vertragsverhältnis mit der Krankenkasse steht, so müssen Sie den Behelf zuerst selbst bezahlen und können dann um Kostenersatz bei Ihrer zuständigen Krankenkasse ansuchen. Dabei gilt es zu beachten, dass Firmen ohne Kassenvertrag ihre Preise frei bestimmen können. Sie sind an keinerlei Tarife gebunden.

Wohin kann ich mich wenden?

Bei Fragen zur Bewilligung und Kostenübernahme von Heilbehelfen und Hilfsmitteln können Sie sich direkt an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger wenden. Allgemeine Informationen erhalten Sie auch bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt bzw. einer autorisierten diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin oder einem autorisierten diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger.

Wohin kann ich mich wenden?

Bei Fragen zur Bewilligung und Kostenübernahme von Heilbehelfen und Hilfsmitteln können Sie sich direkt an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger wenden. Allgemeine Informationen erhalten Sie auch bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt bzw. einer autorisierten diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin oder einem autorisierten diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger.

Wie erfolgt die Abdeckung der Kosten?

Heilbehelfe und Hilfsmittel müssen von der Ärztin oder vom Arzt verordnet und in manchen Fällen vom zuständigen Krankenversicherungsträger bewilligt werden. Sowohl für Heilbehelfe als auch für Hilfsmittel ist von der Versicherten bzw. vom Versicherten eine Kostenbeteiligung (Selbstbehalt) vorgesehen.

Für folgende Personen gibt es keinen Selbstbehalt:

  • Kinder unter 15 Jahren,
  • Kinder, für die Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht (unabhängig vom Alter),
  • Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind. Personen, die aufgrund der Rezeptgebührenobergrenze befreit sind, müssen jedoch weiterhin einen Selbstbehalt zahlen.
  • Hilfsmittel, die im Rahmen der medizinischen Rehabilitation gewährt werden.

Die Rechnung können Sie online unter MeineSV einreichen. Für Einreichungen benötigen Sie eine ID Austria.

Nähere Informationen zur Kostenbeteiligung, erforderlichen Unterlagen, Bewilligungserfordernisse etc. finden Sie auf der Website der Österreichischen Sozialversicherung.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 13. Januar 2025

Erstellt durch:
  • Gesundheit Österreich GmbH, Gesundheitsberufe und Langzeitpflege in Zusammenarbeit mit der Redaktion Gesundheitsportal
  • Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Dachverband der Sozialversicherungsträger

Zurück zum Anfang des Inhaltes