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Kennzeichnung bei Lebensmitteln verbessert

14.12.2011

Neue EU-Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung bieten Konsumentinnen/Konsumenten zukünftig mehr Transparenz und Schutz bei Lebensmitteln. Die Neuerungen sind mit Mitte Dezember 2011 in Kraft getreten. Bis die interessierte Verbraucherin/der interessierte Verbraucher in den Genuss der verbesserten Lebensmittelkennzeichnung kommt, braucht es allerdings noch etwas Geduld: Erst nach Ablauf einer Übergangsfrist von drei bzw. fünf Jahren müssen die Änderungen auch angewendet werden.

Genauere Angaben zu Herkunft, Allergenen & Imitaten

Die neue Verordnung sieht z.B. auch für unverpackte Lebensmittel verpflichtende Angaben zu allergenen Stoffen vor. Irreführende Bezeichnungen wie „Käse“ auf Analogwaren sind zukünftig verboten. Alle Angaben müssen zudem in lesbarer Schriftgröße erfolgen.

Die EU-Verbraucherinformationsverordnung bringt folgende Neuerungen:

  • Verpflichtende Herkunftskennzeichnung für Fleisch: Angabe der Herkunft wie bisher bei Rindfleisch sowie auch bei Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch.
  • Mindestschriftgröße: Schriftgröße von min. 1,2 Millimetern.
  • Verpflichtende Kennzeichnung von Kalorien- und Nährwertangaben: Standardisierte Angabe der „Big Seven“: Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter.
  • Allergenkennzeichnung: Angabe und Hervorheben der wichtigsten Allergene in der Zutatenliste (14 Stoffe bzw. Stoffgruppen). Allergenkennzeichnung künftig auch bei unverpackten Lebensmitteln.
  • „Lebensmittelimitate“ und „Klebefleisch“: Angabe des ersatzweise verwendeten Stoffes neben dem Produktnamen, z.B. „Pflanzenfettmischung“ bei Analogkäse oder „aus Fleischstücken zusammengefügt“ bei Klebefleisch.
  • Warnhinweise auf koffeinhaltigen Lebensmitteln: Warnhinweise für Kinder, Schwangere und Stillende auf koffeinhaltigen Lebensmitteln wie z.B.Energy Drinks“.
  • Nanokennzeichnung: Angabe von Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien enthalten sind (Nano).
  • Angabe des Einfrierdatums: Datum des Einfrierens bei gefrorenem Fleisch, Fleischerzeugnissen und unverarbeiteten Fischprodukten.

Übergangsfristen bis zur Anwendung

Die neue EU-Verbraucherinformationsverordnung ist mit 12. Dezember 2011 in Kraft getreten. Bezüglich der Anwendung, d.h. der verpflichtenden Umsetzung der Bestimmungen, gibt es jedoch eine Übergangsfrist, die bei der Nährwertkennzeichnung fünf Jahre und bei allen anderen allgemeinen Bestimmungen drei Jahre beträgt.

Bis zum Ablauf der Übergangsfristen nach dem Inkrafttreten gelten die bisher in Österreich gültigen Rechtsvorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

Letzte Aktualisierung: 14. Dezember 2011

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

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