Heilbehelfe & Hilfsmittel
Inhaltsverzeichnis
Heilbehelfe und Hilfsmittel: Was ist das?
Heilbehelfe dienen der Heilung und Linderung eines Krankheitszustandes bzw. sollen eine Verschlimmerung dieses Zustandes verhindern. Dazu zählen z.B. elastische Binden, orthopädische Schuheinlagen, Diabetikerbedarf aber auch sämtliche Verbrauchsartikel als Einmalheilbehelfe wie Inkontinenzvorlagen /-einlagen, Katheter etc.
Hilfsmittel übernehmen die Funktionen von fehlenden Körperteilen oder sie unterstützen mangelhafte Körperfunktionen. Dazu zählen Rollstühle, Prothesen, Perücken, Hörgeräte etc.
Wie erhalte ich Heilbehelfe und Hilfsmittel?
Heilbehelfe und Hilfsmittel werden den Versicherten von der Krankenkasse gewährt oder auch leihweise zur Verfügung gestellt. Für den Erhalt von Heilbehelfen und Hilfsmitteln ist eine ärztliche Verordnung notwendig. Diese muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausstellungstag bei einer Vertragspartnerin oder einem Vertragspartner der Krankenkasse oder einem berechtigten Fachbetrieb eingelöst werden. Dies sind beispielsweise Bandagisten, Optiker oder Orthopädie-Schuhmacher.
Hinweis
Für bestimmte Heilbehelfe und Hilfsmittel gibt es eine Mindestgebrauchsdauer. Erkundigen Sie sich direkt bei den Vertragspartner:innen oder bei der Kundenservicestelle für Heilbehelfe und Hilfsmittel (ÖGK).
Leihgeräte
Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur vorübergehend gebraucht und ohne gesundheitliche Gefahr von mehreren Personen benützt werden können, werden auch leihweise zur Verfügung gestellt. Dazu zählen etwa Krankenfahrstühle, Inhalationsapparate, Flüssigsauerstoff oder Wundheilsysteme.
Erstverordnung durch Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
Seit dem 1. Jänner 2024 sind diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen (kurz: DGKP) in bestimmten pflegespezifischen Bereichen zur Verordnung von Medizinprodukten, zu denen auch bestimmte Heilbehelfe und Hilfsmittel zählen, berechtigt. Voraussetzung für die Verordnung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln ist die Absolvierung einer entsprechenden Fortbildung, z.B. beim Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV).
Welche Produkte verordnet werden können, ist in der Krankenordnung der ÖGK (§ 32a Abs. 3) festgelegt.
Diese Neuerung ermöglicht einen schnelleren und unkomplizierten Zugang zu den benötigten Produkten, was vor allem in der häuslichen Pflege eine wichtige Erleichterung darstellt.
Bewilligungspflichtige Heilbehelfe und Hilfsmittel
In manchen Fällen ist vor dem Bezug eines Heilbehelfes oder Hilfsmittels eine Bewilligung durch die Krankenkasse notwendig. Üblicherweise wird die Einholung der Bewilligung durch die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner - z.B. durch den Bandagisten - veranlasst. Welche Heilbehelfe und Hilfsmittel bewilligungspflichtig sind, erfahren Sie von Ihrer Krankenkasse oder bei Bezug des Heilbehelfes von den jeweiligen Vertragspartner:innen.
Hinweis
Welche Firmen mit der Krankenkasse in einem Vertragsverhältnis stehen, erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse.
Möchten Sie Heilbehelfe oder Hilfsmittel bei einer zur Abgabe berechtigten Firma beziehen, die in keinem Vertragsverhältnis mit der Krankenkasse steht, so müssen Sie den Behelf zuerst selbst bezahlen und können dann um Kostenersatz bei Ihrer zuständigen Krankenkasse ansuchen. Dabei gilt es zu beachten, dass Firmen ohne Kassenvertrag ihre Preise frei bestimmen können. Sie sind an keinerlei Tarife gebunden.
Wohin kann ich mich wenden?
Zuständig ist jener Krankenversicherungsträger, bei dem Sie zur Zeit der Behandlung versichert sind.
Wie erfolgt die Abdeckung der Kosten?
Heilbehelfe und Hilfsmittel müssen von der Ärztin oder vom Arzt verordnet und in manchen Fällen vom zuständigen Krankenversicherungsträger bewilligt werden. Sowohl für Heilbehelfe als auch für Hilfsmittel ist von der Versicherten bzw. vom Versicherten eine Kostenbeteiligung (Selbstbehalt) vorgesehen.
Für folgende Personen gibt es keinen Selbstbehalt:
- Kinder unter 15 Jahren,
- Kinder, für die Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht (unabhängig vom Alter),
- Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind. Personen, die aufgrund der Rezeptgebührenobergrenze befreit sind, müssen jedoch weiterhin einen Selbstbehalt zahlen.
- Hilfsmittel, die im Rahmen der medizinischen Rehabilitation gewährt werden.
Die Rechnung können Sie online einreichen. Für Einreichungen benötigen Sie eine ID Austria.
Nähere Informationen zur Kostenbeteiligung, erforderlichen Unterlagen, Bewilligungserfordernisse etc. finden Sie auf der Website der ÖGK.
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
Letzte Aktualisierung: 18. Dezember 2024
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal
Expertenprüfung durch: Dachverband der österreichischen Sozialversicherung