Absolutes Rauchverbot in der Gastronomie ab November
Das Rauchverbot in der Gastronomie gilt ab 1. November 2019 in allen Räumen, in denen Speisen oder Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht bzw. eingenommen werden, zudem in allen den Gästen zur Verfügung stehenden Bereichen. Weiterhin geraucht werden darf lediglich auf sogenannten Freiflächen, wie z.B. in Gastgärten, auf offenen Terrassen etc.
Rauchverbot gilt für sämtliche Tabakprodukte und verwandte Erzeugnisse
Vom Rauchverbot des TNRSG sind nicht nur Tabakerzeugnisse erfasst, sondern auch verwandte Erzeugnisse - beispielsweise E-Zigaretten und pflanzliche Raucherzeugnisse - sowie Wasserpfeifen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie mit tabak- bzw. nikotinfreien oder tabak- bzw. nikotinhaltigen Füllungen betrieben werden.
Aufsicht durch unterschiedliche Organe
Kontrolliert wird die Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen seit Mai des Vorjahres durch die Aufsichtsorgane gemäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) sowie durch Organe, welche gewerbebehördliche Vorschriften zu vollziehen haben. Auch die Arbeitsinspektionen, die für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitnehmer/innen-Schutzes zu sorgen haben, kontrollieren in deren Wirkungsbereich die Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen.
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Letzte Aktualisierung: 31. Oktober 2019
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal