Das psychotherapeutische Gutachten
Inhaltsverzeichnis
Sachverständige, die Gutachten erstellen, erheben für ihre Auftraggeber bzw. Auftraggeberinnen zunächst Befunde. In einem Befund werden festgestellte Tatsachen festgehalten. Dann werden daraus aufgrund besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen gezogen. Diese müssen entsprechend gründlich abgewogen und begründet sein. Das psychotherapeutische Gutachten soll einheitlich strukturiert, klar im Aufbau sowie schlüssig und nachvollziehbar sein.
Wer darf ein psychotherapeutisches Gutachten ausstellen?
Es gibt keine gesetzliche Definition für Sachverständige. Die Gutachterrichtlinie des BMSGPK gibt jedoch Kriterien für die Erstellung von Gutachten durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie für deren Qualifikation vor.
Sachverständige müssen aufgrund ihrer Ausbildung bzw. Weiterbildung sowie Erfahrung über besondere Kenntnisse (Sachkunde) auf einem bestimmten Sachgebiet verfügen. Zudem sind Neutralität, Objektivität sowie Unabhängigkeit erforderliche Kriterien zur Bestellung von Gutachterinnen oder Gutachtern. Psychotherapeutische Gutachten in der Säuglings-, Kinder- und Jugendpsychotherapie können nur von Sachverständigen erstellt werden, die zusätzliche Qualifikationen gemäß der BMSGPK-Richtlinie für die psychotherapeutische Arbeit mit Säuglingen, Kindern und Jugendlichen vorweisen können.
Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, welche in die Liste der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten des BMSGPK eingetragen sind, dürfen jedenfalls als Sachverständige im Sinne der Zivilprozessordnung bestellt werden. Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz sieht für Gutachtertätigkeit vor Gericht ein gerichtliches Zertifizierungsverfahren vor.
Erstellerinnen bzw. Ersteller von psychotherapeutischen Gutachten müssen unbefangen sein, um objektive Schlussfolgerungen zu ziehen. Es dürfen demnach keine Gründe für absolute Befangenheit vorliegen (z.B. Verwandtschaftsverhältnis/Partnerschaft, laufende Psychotherapie mit Auftraggeber bzw. Auftraggeberinnen oder der zu begutachtenden Person). Eine sogenannte relative Befangenheit kann Zweifel an der Unbefangenheit von Gutachterinnen bzw. Gutachtern nach sich ziehen (z.B. Geschäftsbeziehungen, Freundschaften) und muss vermieden werden.
Hinweis
Das Psychotherapiegesetz verpflichtet Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten Geheimnisse. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein gegenüber jeder anderen Person oder Einrichtung. Da jedoch im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens Informationen gewonnen und weitergegeben werden sollen, ist es notwendig, dass die Patientinnen bzw. Patienten die jeweiligen Gutachterinnen bzw. Gutachter für ihre gutachterliche Tätigkeit von der Verschwiegenheitspflicht entbinden. Die Gutachterinnen bzw. Gutachter müssen vor Beginn des Gutachtens darüber aufklären. Alle Befundergebnisse, die nicht für die Erstellung des Gutachtens relevant sind, sind jedoch vertraulich zu behandeln.
Welche Arten von psychotherapeutischen Gutachten gibt es?
Folgende Gutachten sind möglich:
- Gerichtsgutachten,
- Privatgutachten,
- Gutachten für Verwaltungsbehörden,
- Parteiengutachten (von einer Streitpartei in Auftrag gegeben) sowie
- Obergutachten (bei sich widersprechenden Gutachten).
Wer kann ein psychotherapeutisches Gutachten in Auftrag geben?
Gutachten können prinzipiell von jeder Person sowie von verschiedenen Einrichtungen in Auftrag gegeben werden (Privatpersonen, juristische Personen, Verwaltungsbehörden, Gerichte). Psychotherapeutische Gutachten vermitteln Erfahrungswerte für Entscheidungen. Die Entscheidung in der Sache treffen jedoch die Auftrag gebenden Personen bzw. Einrichtungen, nicht die Sachverständigen selbst.
Wann wird ein psychotherapeutisches Gutachten erstellt?
Je nach Fragestellung werden psychotherapeutische Gutachten in unterschiedlichsten Bereichen erstellt (Wirtschaft, Medizin, Psychologie, Psychotherapie etc.). Insbesondere in Pflegschaftsangelegenheiten (z.B. Fragen zur Obsorge), bei psychotherapeutischen Fragen im Kontext mit Arbeitsfähigkeit etc. Die Beurteilung psychotherapeutischer Behandlung und Beratung sowie deren wissenschaftliche Fundiertheit obliegt ausschließlich Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
Wohin kann ich mich wenden?
- Eine allgemeine Suche nach Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten kann über die entsprechende Listensuche des BMSGPK erfolgen.
- Auch ÖBVP (Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie) und VÖPP (Vereinigung Österreichischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten) stellen Informationen für die Suche nach Gutachterinnen bzw. Gutachtern zur Verfügung.
- Gerichtssachverständige können über die Gerrichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetschliste der Justizbehörden gesucht werden.
- Zudem bietet der Hauptverband für gerichtliche Sachverständige eine Online-Suche.
Wie erfolgt die Abdeckung der Kosten?
Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber bezahlt das Gutachten. Die Kosten richten sich nach verschiedenen Faktoren, z.B. Zeitaufwand, Wegstrecken oder dem Umfang der Fragestellungen des Gutachtens.
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
Letzte Aktualisierung: 31. Januar 2022
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal
Expertenprüfung durch: Österreichischer Bundesverband für Psychotherapie