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Nichtraucher:innenschutz

Rauchen und Passivrauchen schaden nachweislich der Gesundheit. Gesetzliche Maßnahmen zum Nichtraucher:innenschutz sollen vor dem unfreiwilligen Einatmen der gesundheitsschädlichen Stoffe, die durch das Rauchen oder Dampfen entstehen, schützen. Da Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen Entwicklung durch diese Stoffe besonders gefährdet sind, werden sie besonders geschützt. Das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG – sieht Regelungen zum Schutz vor dem Passivrauchen vor. Dazu zählen Rauchverbote in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Räumen.

Hinweis

Die gesetzlichen Rauchverbote gelten nicht nur für „klassische Tabakerzeugnisse“, sie betreffen auch verwandte Erzeugnisse wie E-Zigaretten, pflanzliche Raucherzeugnisse, Wasserpfeifen und Tabakerhitzer. Weitere Infos zu den Produkten finden Sie z.B. unter Rauchfrei.at und VIVID - Fachstelle für Suchtprävention.

Absolute Rauchverbote

Ein absolutes – ausnahmsloses – Rauchverbot gilt beispielsweise in

  • allen Räumen, die Unterrichts-, Fortbildungs- oder Verhandlungszwecken dienen,
  • Kindergärten, Schulen, Jugendwohnheimen, Internaten – einschließlich der zugehörigen Freiflächen,
  • Mehrzweckhallen und -räumen – auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie z.B. Festzelten,
  • Vereinsräumen, zu denen Kinder bzw. Jugendliche Zutritt haben oder in denen zeitweilig Veranstaltungen abgehalten werden,
  • Gastronomiebetrieben – ausgenommen sind Freiflächen. Nähere Infos dazu finden Sie unter BMSGPK,
  • geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln – z.B. in Straßenbahnen, Zügen, Reisebussen, Taxis, Mietwagen, Krankentransporten,
  • privaten Kraftfahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug eine Person unter 18 Jahren befindet.

Weitere Informationen auf der Website des BMSGPK:

Rauchverbot in öffentlichen Räumen

Ein Rauchverbot gilt grundsätzlich in „sonstigen Räumen öffentlicher Orte“. Darunter versteht man alle öffentlich zugänglichen, baulich umschlossenen Gebäude. Dazu zählen z.B. Amtsgebäude, Bahnhöfe, Flugplätze, Büroräume, Einkaufszentren, Geschäftslokale, Kinos, Theater u.v.m.

Unter bestimmten Bedingungen können in diesen Gebäuden baulich abgeschlossene Nebenräume als Raucherräume eingerichtet werden. Für baulich offene Bereiche bzw. im Freien gilt das Rauchverbot nicht. Ausnahme sind z.B. Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen. Auch auf den privaten Wohnbereich werden die gesetzlichen Rauchverbote nicht angewendet.

Weitere Informationen auf der Website des BMSGPK:

Nichtraucher:innenschutz am Arbeitsplatz

Laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ist das Rauchen in Gebäuden von Arbeitsstätten verboten, wenn dort Nichtraucher:innen beschäftigt sind. Raucherräume dürfen zwar grundsätzlich eingerichtet werden, doch nicht in Arbeits-, Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- oder Umkleideräumen.

Arbeitgeber:innen sind dazu verpflichtet, Nichtraucher:innen am Arbeitsplatz vor der Einwirkung von Tabakrauch zu schützen. Bei Nichtbefolgung drohen Geldstrafen.

Weitere Informationen:

Rauchen und Schutz von Kindern und Jugendlichen

An Schulen, Kindergärten, Horten, Internaten etc. gilt ein absolutes Rauchverbot, auch auf den zugehörigen Freiflächen.

Der Verkauf von Tabak- und verwandten Erzeugnissen an Jugendliche unter 18 Jahren ist gemäß TNRSG verboten. In den Jugendschutzgesetzen der Länder sind darüber hinausgehende Regelungen, z.B. zu Konsum, Erwerb, Weitergabe, enthalten.

Das Rauchen in privaten Kraftfahrzeugen ist verboten, wenn Minderjährige mitfahren bzw. anwesend sind.

Weitere Informationen auf der Website oesterreich.gv.at:

Hinweis

Die Ombudsstelle für Nichtraucher:innenschutz im BMSGPK erreichen Sie unter der E-Mail:  ombudsstelle.nrs@sozialministerium.at

Weitere Informationen:

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 9. Juni 2023

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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