Nichtraucher:innenschutz
Inhaltsverzeichnis
Hinweis
Die gesetzlichen Rauchverbote gelten nicht nur für „klassische Tabakerzeugnisse“, sie betreffen auch verwandte Erzeugnisse wie E-Zigaretten, pflanzliche Raucherzeugnisse, Wasserpfeifen und Tabakerhitzer. Weitere Infos zu den Produkten finden Sie z.B. unter Rauchfrei.at und VIVID - Fachstelle für Suchtprävention.
Absolute Rauchverbote
Ein absolutes – ausnahmsloses – Rauchverbot gilt beispielsweise in
- allen Räumen, die Unterrichts-, Fortbildungs- oder Verhandlungszwecken dienen,
- Kindergärten, Schulen, Jugendwohnheimen, Internaten – einschließlich der zugehörigen Freiflächen,
- Mehrzweckhallen und -räumen – auch in nicht ortsfesten Einrichtungen wie z.B. Festzelten,
- Vereinsräumen, zu denen Kinder bzw. Jugendliche Zutritt haben oder in denen zeitweilig Veranstaltungen abgehalten werden,
- Gastronomiebetrieben – ausgenommen sind Freiflächen. Nähere Infos dazu finden Sie unter BMSGPK,
- geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln – z.B. in Straßenbahnen, Zügen, Reisebussen, Taxis, Mietwagen, Krankentransporten,
- privaten Kraftfahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug eine Person unter 18 Jahren befindet.
Weitere Informationen auf der Website des BMSGPK:
Rauchverbot in öffentlichen Räumen
Ein Rauchverbot gilt grundsätzlich in „sonstigen Räumen öffentlicher Orte“. Darunter versteht man alle öffentlich zugänglichen, baulich umschlossenen Gebäude. Dazu zählen z.B. Amtsgebäude, Bahnhöfe, Flugplätze, Büroräume, Einkaufszentren, Geschäftslokale, Kinos, Theater u.v.m.
Unter bestimmten Bedingungen können in diesen Gebäuden baulich abgeschlossene Nebenräume als Raucherräume eingerichtet werden. Für baulich offene Bereiche bzw. im Freien gilt das Rauchverbot nicht. Ausnahme sind z.B. Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen. Auch auf den privaten Wohnbereich werden die gesetzlichen Rauchverbote nicht angewendet.
Weitere Informationen auf der Website des BMSGPK:
Nichtraucher:innenschutz am Arbeitsplatz
Laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ist das Rauchen in Gebäuden von Arbeitsstätten verboten, wenn dort Nichtraucher:innen beschäftigt sind. Raucherräume dürfen zwar grundsätzlich eingerichtet werden, doch nicht in Arbeits-, Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- oder Umkleideräumen.
Arbeitgeber:innen sind dazu verpflichtet, Nichtraucher:innen am Arbeitsplatz vor der Einwirkung von Tabakrauch zu schützen. Bei Nichtbefolgung drohen Geldstrafen.
Weitere Informationen:
- Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz der Arbeitsinspektion
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG – Rechtsinformationssystem des Bundes sowie Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
- Rauchverbote - Nichtraucherschutz der Arbeiterkammer
- Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Rauchen und Schutz von Kindern und Jugendlichen
An Schulen, Kindergärten, Horten, Internaten etc. gilt ein absolutes Rauchverbot, auch auf den zugehörigen Freiflächen.
Der Verkauf von Tabak- und verwandten Erzeugnissen an Jugendliche unter 18 Jahren ist gemäß TNRSG verboten. In den Jugendschutzgesetzen der Länder sind darüber hinausgehende Regelungen, z.B. zu Konsum, Erwerb, Weitergabe, enthalten.
Das Rauchen in privaten Kraftfahrzeugen ist verboten, wenn Minderjährige mitfahren bzw. anwesend sind.
Weitere Informationen auf der Website oesterreich.gv.at:
- Verkaufsverbot von Tabak- und verwandten Erzeugnissen an Jugendliche
- Jugendliche – Rauchen und Alkohol
Hinweis
Die Ombudsstelle für Nichtraucher:innenschutz im BMSGPK erreichen Sie unter der E-Mail: ombudsstelle.nrs@sozialministerium.at
Weitere Informationen:
- Nichtraucherschutz und Rauchverbote auf der Website des BMSGPK
- Rauchverbote – Nichtraucherschutz auf der Website oesterreich.gv.at.
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
Letzte Aktualisierung: 9. Juni 2023
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal
Expertenprüfung durch: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz