Kinderkrankenpflege
Inhaltsverzeichnis
Offizielle Berufsbezeichnung
Diplomierte oder diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger:in mit Spezialisierung auf Kinder- und Jugendlichenpflege. Im alltäglichen Sprachgebrauch werden sie – wenn auch nicht zeitgemäß – auch als „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinderkrankenpfleger“ bezeichnet.
Aufgaben und Arbeitsbereiche
Die pflegerischen Aufgaben bei Kindern, Jugendlichen und Neugeborenen sind vielfältig und umfassen unter anderem:
- Pflege und Betreuung bei körperlichen und psychischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter;
- Pflege und Ernährung von Neugeborenen und Säuglingen;
- Pflege und Betreuung behinderter, schwerkranker und sterbender Kinder und Jugendlicher;
- pflegerische Mitwirkung an der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im Kindes- und Jugendalter;
- pflegerische Mitwirkung an der primären Gesundheitsversorgung und an der Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen.
Die Spezialisierung „Kinderintensivpflege umfasst u.a. folgende Verantwortungsbereiche:
- Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen;
- Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Schwerstkranken sowie die Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie;
- Mitwirkung an der Reanimation und Schocktherapie;
- Mitwirkung an sämtlichen Anästhesieverfahren u.v.m.
Wo arbeiten Kinderkrankenpfleger:innen?
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen mit Spezialisierung auf Kinder- und Jugendlichenpflege arbeiten in unterschiedlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, z.B. in Spitälern, ärztlichen Ordinationen, Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen für Kinder, Mütter- bzw. Elternberatungsstellen oder in der Hauskrankenpflege. Sie können ihren Beruf in einem Dienstverhältnis oder freiberuflich ausüben.
Fundierte Ausbildung
Ergänzend auf einer bereits absolvirten und erfolgreich bestandenen dreijährigen Ausbildung zur oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger:in erfolgt die Spezialisierung auf „Kinder- und Jugendlichenpflege“ im Ausmaß von 1.600 Stunden innerhalb eines Jahres.
Die Ausbildung zur „Kinderintensivpflege“ ist eine spezielle Zusatzausbildung der Intensivpflege. Die gesamte Ausbildung erfolgt aufbauend auf die Grundausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und beträgt mindestens 1.000 Stunden innerhalb von mindestens sieben Monaten.
Wie erfolgt die Abdeckung der Kosten?
Im Krankenhaus
Wenn Kinder und Jugendliche während eines Spitalsaufenthaltes von einer oder einem Gesundheits- und Krankenpfleger:in mit Spezialisierung betreut werden, sind die Kosten durch die Krankenversicherungsträger abgedeckt. Weitere Informationen finden Sie unter Krankenhausaufenthalt.
In der Hauskrankenpflege
In der Hauskrankenpflege von Kindern, Jugendlichen und Säuglingen sind Gesundheits- und Krankenpfleger:innen mit Spezialisierung auf Kinder- und Jugendlichenpflege für die pflegerische Betreuung, die Durchführung medizinisch-diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen sowie für deren Organisation zuständig. Sie kümmern sich auch um den Einsatz von anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie um die Einschulung der betreuten Personen und Angehörigen. Bei den Kosten für die Hauskrankenpflege können für die betreute Person finanzielle Eigenleistungen anfallen. Zuschüsse gewähren Bundesländer und/oder Gemeinden bzw. Magistrate. Die tatsächliche Förderung ist von Bundesland zu Bundesland verschieden, konkrete Auskünfte gibt Ihnen die Sozialabteilung Ihrer Landesregierung. Informationen finden Sie auch auf den jeweiligen Gesundheits- und Sozialseiten der Bundesländer und beim Info-Service des Sozialministeriums. Weitere Informationen zum Angebot sozialer Dienste und Links zu den Behörden finden Sie auf www.oesterreich.gv.at.
Die sogenannte „medizinische Hauskrankenpflege“ wird – wenn diese ärztlich verordnet wurde – grundsätzlich für längstens vier Wochen von Krankenversicherungsträgern bezahlt. Gibt es eine medizinische Begründung, kann die medizinische Hauskrankenpflege von der Chefärztin oder vom Chefarzt auch für einen längeren Zeitraum bewilligt werden (ärztliches Attest erforderlich). Für die Patientinnen und Patienten entstehen dann keine Kosten. Darüber hinausgehende Inanspruchnahme von Hauskrankenpflege oder jene ohne Bewilligung ist kostenpflichtig. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Sozialversicherung.
Pflegegeld und Services
Für Menschen ab einem bestimmten Pflegebedarf gibt es das Pflegegeld. Dieser zweckgebundene Zuschuss dient zur Abdeckung des aus der Pflegebedürftigkeit entstehenden Mehraufwandes. Nähere Informationen über die Höhe des Pflegegeldes, die Beantragung und die Voraussetzungen finden Sie auf www.oesterreich.gv.at.
Für pflegebedürftige Menschen, deren Angehörige und alle Personen, die mit Fragen zur Pflege befasst sind, stellt das Sozialministerium folgende Serviceeinrichtung im Internet zur Verfügung:
Internet-Plattform für pflegende Angehörige
Die Plattform bietet pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörigen Wissenswertes rund um die Betreuung zu Hause und gibt Basisinformationen zu pflegerelevanten Themen sowie Antworten zu häufig gestellten Fragen. Mehr unter www.pflegedaheim.at.
Informative Links
- Broschüre Gesundheitsberufe in Österreich des BMSGPK.
- Informationen zu Gesundheitsberufen auf der Website des BMSGPK.
- Verein diplomierter mobiler Kinderkrankenpfleger:innen (MOKI – Mobile Kinderkrankenpflege).
- Website Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband.
- Berufsverband Kinderkrankenpflege Österreich.
- Informationen zu Pflege auf der Website des BMSGPK.
- Service-Suche im Gesundheitsportal.
Rechtliche Grundlagen
Relevante Gesetze finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS):
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
Letzte Aktualisierung: 16. Juli 2019
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal
Expertenprüfung durch: Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV)