Gesundheits- und Krankenpflege
Inhaltsverzeichnis
Offizielle Berufsbezeichnung
Diplomierte oder diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger:in.
Im alltäglichen Sprachgebrauch werden sie – wenn auch nicht zeitgemäß – auch als „Krankenschwester“ oder „Krankenpfleger“. Der Überbegriff lautet „Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege“ bezeichnet.
Aufgaben und Arbeitsbereiche
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen sind in allen Bereichen des Gesundheitswesens tätig, wie z.B. in der Pflege, Diagnose, Therapie und Rehabilitation sowie in der Gesundheitsförderung und Prävention. Die pflegerischen Kernkompetenzen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind vielfältig und umfassen unter anderem:
- die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfes sowie Beurteilung der Pflegeabhängigkeit,
- die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und Evaluation aller pflegerischen Maßnahmen (Pflegeprozess) in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen,
- die Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitsberatung im Rahmen der Pflege,
- die Pflegeforschung sowie
- Erstellung von Gutachten im Rahmen der Pflegegeldeinstufung.
Die Kompetenzen bei Notfällen umfassen das Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit eine Ärztin oder ein Arzt nicht zur Verfügung steht.
Lebensrettende Sofortmaßnahmen umfassen insbesondere
- Herzdruckmassage und Beatmung,
- Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
- Verabreichung von Sauerstoff.
Eine weitere Aufgabe des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist die Mitarbeit bei medizinisch-diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen. Dabei arbeiten Gesundheits- und Krankenpfleger:innen mit Ärztinnen und Ärzten eng zusammen und tragen gemeinsam Verantwortung. Voraussetzung dafür ist, dass es eine ärztliche Anordnung gibt, die diese Tätigkeiten an den gehobenen Dienst delegiert. Zu diesen Tätigkeiten, die sowohl Kinder als auch Erwachsene betreffen, zählen z.B.:
- Verabreichung von Arzneimitteln, einschließlich Zytostatika und Kontrastmitteln,
- Vorbereitung und Verabreichung von Injektionen/Infusionen,
- Punktion und Blutabnahme aus den Kapillaren, dem periphervenösen Gefäßsystem, der Arterie Radialis (Hand) und der Arterie Dorsalis Pedis (Fuß) sowie
- Blutentnahme aus dem zentralnervösen Gefäßsystem bei liegendem Gefäßzugang,
- Verabreichen von Vollblut und Blutbestandteilen,
- Legen von Magensonden u.v.m.
Die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen ist ein weiterer Aufgabenbereich, insbesondere bei der Prävention von Krankheiten und Unfällen, bei der Gesundheitsförderung und der Vorbereitung auf die Spitalsentlassung (Entlassungsmanagement).
Zusätzlich gibt es Spezialbereiche, für die eine zusätzliche Ausbildung erforderlich ist. Dazu zählen z.B. Kinder- und Jugendlichenpflege, Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Intensivpflege, aber auch Lehr- und Führungsaufgaben. Weitere Informationen erhalten Sie unter Gesundheits- und Krankenpflege: Spezialisierungen & Sonderausbildungen .
Wo arbeiten Gesundheits- und Krankenpfleger:innen?
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen arbeiten in unterschiedlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, z.B. in Spitälern, ärztlichen Ordinationen, Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, in der Hauskrankenpflege oder in der Primärversorgung. Sie können ihren Beruf in einem Dienstverhältnis oder freiberuflich ausüben.
Fundierte Ausbildung
Die dreijährige Ausbildung zur und zum Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger:in erfolgt an Fachhochschulen in einem Bachelorstudiengang sowie an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (bis Ende 2023). Das positive Absolvieren der Ausbildung endet mit dem akademischen Grad des Bachelor of Science in Health Studies (BSc) bzw. mit einem Diplom. Um auf dem aktuellen Stand der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaften zu bleiben, besteht eine Fortbildungsverpflichtung. Außerdem gibt es Weiterbildungen zur Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Dazu zählen z.B. Hauskrankenpflege, Palliativpflege, Wundmanagement, Aromapflege, Diabetesberatung, Schmerzmanagement etc.
Für bestimmte Aufgaben, wie z.B. Lehr-, Führungs- und Spezialaufgaben (z.B. Intensivstationen, OP, Nierenersatztherapie) ist eine entsprechende Sonderausbildung oder eine andere vom BMSGPK anerkannte Ausbildung zu absolvieren. Für die Funktion einer Pflegedienstleitung ist eine hochschulische Ausbildung erforderlich.
Seit Juli 2018 gilt die verpflichtende Registrierung für Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen im Gesundheitsberuferegister.
Wie erfolgt die Abdeckung der Kosten?
Im Krankenhaus
Wenn Sie während eines Spitalsaufenthaltes von einer oder einem Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger:in betreut werden, sind die Kosten durch Ihren Krankenversicherungsträger abgedeckt. Weitere Informationen finden Sie unter Krankenhausaufenthalt.
In der Hauskrankenpflege
In der Hauskrankenpflege sind Gesundheits- und Krankenpfleger:innen für die pflegerische Betreuung, die Durchführung medizinisch-diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen sowie für deren Organisation zuständig. Sie kümmern sich auch um den Einsatz von anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Pflege und Betreuung sowie um die Einschulung der betreuten Personen und Angehörigen.
Bei den Kosten für die Hauskrankenpflege fallen in der Regel für die betreute Person finanzielle Eigenleistungen an. Zuschüsse gewähren Bundesländer und/oder Gemeinden bzw. Magistrate. Die tatsächliche Förderung ist von Bundesland zu Bundesland verschieden, konkrete Auskünfte gibt die Sozialabteilung der Landesregierung. Informationen finden Sie auch auf den jeweiligen Gesundheits- und Sozialseiten der Bundesländer und beim Info-Service des Sozialministeriums. Weitere Informationen zum Angebot sozialer Dienste und Links zu den Behörden finden Sie auf www.oesterreich.gv.at.
Die sogenannte „medizinische Hauskrankenpflege“ wird – wenn diese ärztlich verordnet wurde – grundsätzlich für längstens vier Wochen von Krankenversicherungsträgern bezahlt. Gibt es eine medizinische Begründung, kann die medizinische Hauskrankenpflege von der Chefärztin oder vom Chefarzt auch für einen längeren Zeitraum bewilligt werden (ärztliches Attest erforderlich). Für die Patientinnen und Patienten entstehen dann keine Kosten. Darüber hinausgehende Inanspruchnahme von Hauskrankenpflege oder jene ohne Bewilligung ist kostenpflichtig. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Sozialversicherung.
Pflegegeld und Services
Für Menschen ab einem bestimmten Pflegebedarf gibt es das Pflegegeld. Dieser zweckgebundene Zuschuss dient zur Abdeckung des aus der Pflegebedürftigkeit entstehenden Mehraufwandes. Nähere Informationen über die Höhe des Pflegegeldes, die Beantragung und die Voraussetzungen finden Sie auf www.oesterreich.gv.at.
Für pflegebedürftige Menschen, deren Angehörige und alle Personen, die mit Fragen der Pflege befasst sind, stellt das Sozialministerium folgende Serviceeinrichtung im Internet zur Verfügung:
Internet-Plattform für pflegende Angehörige
Die Plattform bietet pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörigen Wissenswertes rund um die Betreuung zu Hause und gibt Basisinformationen zu pflegerelevanten Themen sowie Antworten zu häufig gestellten Fragen. Mehr unter www.pflegedaheim.at.
Informative Links
- Broschüre Gesundheitsberufe in Österreich des BMSGPK.
- Informationen zu Gesundheitsberufen auf der Website des BMSGPK.
- Website Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband.
- Informationen zu Pflege auf der Website des BMSGPK.
Rechtliche Grundlagen
Relevante Gesetze finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS):
- Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, i.d.g.F.
- Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 179/1999, i.d.g.F.
- Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 453/2006, i.d.g.F.
- Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung, BGBl. II Nr. 452/2005, i.d.g.F.
- Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 455/2006, i.d.g.F.
- FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, BGBl. II, Nr. 200/2008, i.d.g.F.
- Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 – GuK-EWRV 2008, BGBl. II Nr. 193/2008, i.d.g.F.
- Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, i.d.g.F.
- Gesundheitsberuferegister-Gesetz, BGBl. I Nr. 87/2016, i.d.g.F.
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
Letzte Aktualisierung: 16. Juli 2019
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal
Expertenprüfung durch: Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband (ÖGKV)