Ärztin und Arzt
Inhaltsverzeichnis
Offizielle Berufsbezeichnung
- Ärztin für Allgemeinmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin oder
- Fachärztin und Facharzt,
- Turnusärztinnen und Turnusärzte befinden sich in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin und zum Facharzt eines Sonderfaches.
Aufgaben und Arbeitsbereiche
Darunter fallen vor allem:
- Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen hinsichtlich körperlicher und psychischer Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind,
- Beurteilung oben beschriebener Zustände mittels medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel,
- Behandlung oben beschriebener Zustände,
- Vorbeugung von Erkrankungen,
- Verordnung von Heilbehelfen und -mitteln sowie medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln,
- Vornahme von Operationen inklusive der Entnahme oder Infusion von Blut,
- Geburtshilfe und Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe,
- Wissenschaftliches Arbeiten, Forschung und Lehre sowie
- Vornahme von Leicheneröffnungen.
Ebenso können Ärztinnen und Ärzte – sofern sie zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt sind – ärztliche Gutachten und Zeugnisse verfassen. Freiberufliches Ausüben des ärztlichen Berufes ist nur Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin (und approbierten Ärztinnen und Ärzten) und Fachärztinnen und Fachärzten erlaubt.
Wo arbeiten Ärztinnen und Ärzte?
Ärztinnen und Ärzte arbeiten freiberuflich oder in einem Dienstverhältnis in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens:
- Ordination (Praxis) oder Gruppenpraxis,
- Krankenhäuser (auch Universitätskliniken),
- Ambulatorien,
- Rettungswesen,
- Rehabilitations- oder Kuranstalten,
- Bezirks-, Magistratsbehörden,
- Bundesheer sowie
- Polizei.
Aber auch in vielen anderen Tätigkeitsfeldern findet man Ärztinnen und Ärzte, z.B. in der Arbeitsmedizin, in Schulen, in der Forschung, Planung und Qualitätssicherung, in der pharmazeutischen Industrie oder im Versicherungswesen.
Fundierte Ausbildung
Ärztinnen und Ärzte müssen eine lange Ausbildung durchlaufen. Zuerst absolvieren sie ein sechsjähriges (zwölf Semester) Diplomstudium (Masterstudium) der Humanmedizin an einer Medizinischen Universität, Medizinischen Fakultät einer Universität oder akkreditierten Privatuniversität (Doktorat der gesamten Heilkunde). Im Anschluss erfolgt die Ausbildung zur Ärztin und zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Ausbildung zur Fachärztin und zum Facharzt:
Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin müssen im Rahmen der Ausbildung eine mindestens neunmonatige praktische Ausbildung (Basisausbildung) zur Vermittlung klinischer Basiskompetenzen in chirurgischen und konservativen Fachgebieten absolvieren. Es folgt eine zumindest dreiunddreißig Monate dauernde praktische Ausbildung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer anerkannten Ausbildungsstätte (u.a. Krankenhäuser, Kliniken, medizinische Universitäten, Lehrpraxen). Danach müssen sie die Prüfung zur Ärztin und zum Arzt für Allgemeinmedizin erfolgreich ablegen.
Auch Fachärztinnen und Fachärzte müssen im Rahmen der Ausbildung eine mindestens neunmonatige praktische Ausbildung (Basisausbildung) zur Vermittlung klinischer Basiskompetenzen in chirurgischen und konservativen Fachgebieten absolvieren. In der Ausbildung zu Fachärztin und zum Facharzt folgt eine zumindest dreiundsechzig Monate dauernde Ausbildung in anerkannten Ausbildungsstätten (u.a. Krankenhäuser, Kliniken, medizinische Universitäten, Lehrpraxen) mit Sonderfachgrundausbildung sowie -schwerpunktausbildung. Im Anschluss muss die Facharztprüfung mit Erfolg abgelegt werden.
Nach der Ausbildung besteht für Ärztinnen und Ärzte eine Fortbildungspflicht. Fortbildungen werden von den Ärztekammern, den wissenschaftlichen Gesellschaften, Krankenanstalten und anderen anerkannten Einrichtungen organisiert. Zusätzlich können Ärztinnen und Ärzte im Rahmen von anerkannten Weiterbildungen Spezialdiplome der Österreichischen Ärztekammer (etwa für Akupunktur) sowie Zertifikate (etwa für Sonographie) erwerben.
Wie erfolgt die Abdeckung der Kosten?
Im Krankenhaus
Während eines stationären Aufenthalts anfallende medizinische Kosten, die auch die ärztliche Leistung inkludieren, übernehmen die Sozialversicherung und das jeweilige Bundesland. Nähere Informationen finden Sie unter Was kostet der Spitalsaufenthalt?
Bei einem Rehabilitations- oder Kuraufenthalt
Wenn Sie während eines von der Sozialversicherung bewilligten Rehabilitations- oder Kuraufenthaltes von einer Ärztin oder einem Arzt behandelt werden, sind die Kosten dafür abgedeckt. Für Kuraufenthalte sind allerdings von den Versicherten Zuzahlungen zu leisten – abhängig von den Einkommensverhältnissen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Sozialversicherung. Wissenswertes über den Kuraufenthalt und damit verbundene Kosten finden Sie unter Rehabilitations- und Kuraufenthalt.
Im niedergelassenen Bereich
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte haben mit den Krankenversicherungsträgern Verträge abgeschlossen. Als Patient:in fallen für Sie bei der Behandlung in einer Kassenpraxis (Kassenpraxen haben einen Vertrag mit Ihrer Krankenversicherung) keine Kosten an. Bei einigen Sozialversicherungsträgern ist allerdings für medizinische Leistungen (mit Ausnahmen) ein Selbstbehalt vorgesehen. Leistungen, die nicht von den Krankenversicherungsträgern übernommen werden, müssen auch bei den Vertragsärzten von den Patientinnen und Patienten privat gezahlt werden.
Nehmen Sie die Leistungen einer Wahlärztin oder eines Wahlarztes in Anspruch, zahlen Sie das Honorar direkt an die Ärztin oder den Arzt. Ein Teil dieser Kosten wird Ihnen von Ihrem Krankenversicherungsträger auf Antrag rückerstattet. Nähere Informationen zu den Kosten eines Arztbesuchs finden Sie unter
Kosten und Selbstbehalte.
Informative Links
- Österreichische Ärztekammer: www.aerztekammer.at
- Österreichische Akademie der Ärzte (Spezialdiplome etc.)
- Broschüre des BMSGPK über Gesundheitsberufe: www.sozialministerium.at
Rechtliche Grundlagen
Relevante Gesetze finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS):
- Ärztegesetz 1998, BGBI. I Nr. 169/1998, i.d.g.F.
- Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBl. II Nr. 147/2015, i.d.g.F.
- Verordnung über Medizinische Universitäten in Österreich (Medizinische Universitäten Verordnung 2016 – MUVO 2016), BGBl. II Nr. 408/2015, i.d.g.F.
- Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten, BGBI. Nr. 489/1995, i.d.g.F.
- Universitätsgesetz 2002, BGBI. Nr. I 120, i.d.g.F.
Zudem gibt es weitere Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer, die unter www.aerztekammer.at zu finden sind.
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
Letzte Aktualisierung: 29. Juli 2019
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal
Expertenprüfung durch: Österreichische Ärztekammer