Fachärztin und Facharzt
Inhaltsverzeichnis
Offizielle Berufsbezeichnung
Fachärztin und Facharzt (z.B. für Neurologie, Kinder- und Jugendheilkunde).
Hinweis
Eine Auflistung der verschiedenen Fachrichtungen finden Sie in der Broschüre des BMSGPK über Gesundheitsberufe ab Seite 15 (Broschüre 2020).
Aufgaben und Arbeitsbereiche
Fachärztinnen und Fachärzte arbeiten freiberuflich oder in einem Dienstverhältnis in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens:
- Ordination (Praxis) oder Gruppenpraxis,
- Krankenhäuser (auch Universitätskliniken),
- Ambulatorien,
- Rettungswesen,
- Rehabilitations- oder Kuranstalten,
- Bezirks-, Magistratsbehörden,
- Bundesheer sowie
- Polizei.
Aber auch in anderen Tätigkeitsfeldern findet man Fachärztinnen und Fachärzte, z.B. in der Forschung, Planung und Qualitätssicherung, in der pharmazeutischen Industrie oder im Versicherungswesen.
Fundierte Ausbildung
Fachärztinnen und Fachärzte müssen eine lange Ausbildung durchlaufen. Zuerst absolvieren sie ein sechsjähriges (zwölf Semester) Diplomstudium (Masterstudium) der Humanmedizin an einer Medizinischen Universität, Medizinischen Fakultät einer Universität oder akkreditierten Privatuniversität (Doktorat der gesamten Heilkunde).
Im Rahmen der Ausbildung müssen angehende Fachärztinnen und Fachärzte eine mindestens neunmonatige praktische Ausbildung (Basisausbildung) zur Vermittlung klinischer Basiskompetenzen in chirurgischen und konservativen Fachgebieten absolvieren. Es folgt eine zumindest dreiundsechzig Monate (Ausnahme: Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) dauernde Ausbildung in anerkannten Ausbildungsstätten (u.a. Krankenhäuser, Kliniken, medizinische Universitäten, Lehrpraxen) mit Sonderfachgrundausbildung sowie -schwerpunktausbildung. Im Anschluss muss die Facharztprüfung mit Erfolg bestanden werden.
Nach dieser Ausbildung besteht für sie eine Fortbildungspflicht. Diese Fortbildungen werden von den Ärztekammern, den wissenschaftlichen Gesellschaften, Krankenanstalten und anderen anerkannten Einrichtungen organisiert. Zusätzlich können Ärztinnen und Ärzte im Rahmen von anerkannten Weiterbildungen Spezialdiplome der Österreichischen Ärztekammer (etwa für Akupunktur) sowie Zertifikate (etwa für Sonographie/Ultraschall) erwerben.
Wie erfolgt die Abdeckung der Kosten?
Im Krankenhaus
Während eines stationären Aufenthalts anfallende medizinische Kosten, die auch die ärztliche Leistung inkludieren, übernehmen die Sozialversicherung und das jeweilige Bundesland. Nähere Informationen finden Sie unter Was kostet der Spitalsaufenthalt?
Bei einem Rehabilitations- oder Kuraufenthalt
Wenn Sie während eines von der Sozialversicherung bewilligten Rehabilitations- oder Kuraufenthaltes von einer Ärztin oder einem Arzt behandelt werden, sind die Kosten dafür abgedeckt. Für Kuraufenthalte sind allerdings von den Versicherten Zuzahlungen zu leisten – abhängig von den Einkommensverhältnissen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Sozialversicherung. Wissenswertes über den Kuraufenthalt und damit verbundene Kosten finden Sie unter Rehabilitations- und Kuraufenthalt.
Im niedergelassenen Bereich
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte haben mit den Krankenversicherungsträgern Verträge abgeschlossen. Als Patient:in fallen für Sie bei der Behandlung in einer Kassenpraxis (Kassenpraxen haben einen Vertrag mit Ihrer Krankenversicherung) keine Kosten an. Bei einigen Sozialversicherungsträgern ist allerdings für medizinische Leistungen (mit Ausnahmen) ein Selbstbehalt vorgesehen. Leistungen, die nicht von den Krankenversicherungsträgern übernommen werden, müssen auch bei den Vertragsärzten von den Patientinnen und Patienten privat gezahlt werden.
Nehmen Sie die Leistungen einer Wahlärztin oder eines Wahlarztes in Anspruch, zahlen Sie das Honorar direkt an die Ärztin oder den Arzt. Ein Teil dieser Kosten wird Ihnen von Ihrem Krankenversicherungsträger auf Antrag rückerstattet. Nähere Informationen zu den Kosten eines Arztbesuchs finden Sie unter Kosten und Selbstbehalte.
Informative Links
- Österreichische Ärztekammer: www.aerztekammer.at
- Österreichische Akademie der Ärzte (Spezialdiplome etc.)
- Broschüre des BMSGPK über Gesundheitsberufe: www.sozialministerium.at
Rechtliche Grundlagen
Relevante Gesetze finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS):
- Ärztegesetz 1998, BGBI. I Nr. 169/1998, i.d.g.F.
- Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, BGBI. II Nr. 147/2015, i.d.g.F.
- Verordnung über Medizinische Universitäten in Österreich (Medizinische Universitäten Verordnung 2016 – MUVO 2016), BGBl. II Nr. 408/2015, i.d.g.F.
- Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten, BGBI. Nr. 489/1995, i.d.g.F.
- Universitätsgesetz 2002, BGBI. Nr. 120, i.d.g.F.
Zudem gibt es weitere Verordnungen der Österreichischen Ärztekammer, die unter www.aerztekammer.at zu finden sind.
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
Letzte Aktualisierung: 29. Juli 2019
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal
Expertenprüfung durch: Österreichische Ärztekammer