Wir haben Videos eingebettet, die auf externen Video-Plattformen (z.B. YouTube) liegen. Es besteht die Möglichkeit, dass externe Video-Plattformen Cookies setzen. Wenn Sie dem zustimmen, können solche Videos abgespielt werden. Dazu besuchen Sie bitte unsere Cookie-Einstellungen. Weitere Informationen bietet unsere Datenschutzerklärung.

Wir haben Videos eingebettet, die auf externen Video-Plattformen (z.B. YouTube) liegen. Es besteht die Möglichkeit, dass externe Video-Plattformen Cookies setzen. Wenn Sie dem zustimmen, können solche Videos abgespielt werden. Dazu besuchen Sie bitte unsere Cookie-Einstellungen. Weitere Informationen bietet unsere Datenschutzerklärung.

Wir haben Videos eingebettet, die auf externen Video-Plattformen (z.B. YouTube) liegen. Es besteht die Möglichkeit, dass externe Video-Plattformen Cookies setzen. Wenn Sie dem zustimmen, können solche Videos abgespielt werden. Dazu besuchen Sie bitte unsere Cookie-Einstellungen. Weitere Informationen bietet unsere Datenschutzerklärung.

Zahnärztin und Zahnarzt

Zahnärztinnen und Zahnärzte üben ihren Beruf auf Basis zahnmedizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse aus und wenden auch komplementär- und alternativmedizinische Heilverfahren an.

Die Zahnärztin und der Zahnarzt besitzt die Fähigkeit, eine umfassende Krankengeschichte zu erheben und zu dokumentieren, die geeigneten Untersuchungen durchzuführen, die aus Anamnese und Untersuchung gewonnenen Befunde zu interpretieren und allenfalls zusätzliche diagnostische Schritte zu veranlassen.

Offizielle Berufsbezeichnung

Zahnärztin und Zahnarzt

Aufgaben und Arbeitsbereiche

  • die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer (Ober- und Unterkiefer) einschließlich der dazugehörigen Gewebe;
  • die Beurteilung von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe unter Verwendung zahnmedizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
  • die Behandlung von Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe;
  • operative Eingriffe im Zusammenhang mit Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe;
  • die Verordnung von Heilmitteln und -behelfen sowie zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln (z.B. Röntgen) im Zusammenhang mit Krankheiten und Anomalien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe;
  • die Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe;
  • die Ausstellung von zahnärztlichen Bestätigungen und die Erstellung von Gutachten.

Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich des zahnärztlichen Berufs:

  • die Herstellung von Zahnersatzstücken für den Gebrauch im Mund;
  • die Durchführung von technisch-mechanischen Arbeiten zwecks Ausbesserung von Zahnersatzstücken;
  • die Herstellung von künstlichen Zähnen und sonstigen Bestandteilen von Zahnersatzstücken;
  • die Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Eingriffen an den Zähnen, sofern diese eine zahnärztliche Untersuchung und Diagnose erfordern.

Wo arbeiten Zahnärztinnen und Zahnärzte?

Zahnärztinnen und Zahnärzte arbeiten selbstständig oder in einem Dienstverhältnis in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens. Darunter fallen z.B. Ordinationen (Praxen), Zahnambulatorien (in eigenen Einrichtungen der Sozialversicherungsträger und in sonstigen Krankenanstalten) sowie Zahnkliniken.

Hier geht es zur Suche nach Zahnärztinnen und Zahnärzten.

Fundierte Ausbildung

Zahnärztinnen und Zahnärzte absolvieren ein sechsjähriges Diplomstudium der Zahnmedizin an einer Universität. Für die Berechtigung zur Berufsausübung ist zusätzlich die Eintragung in die Zahnärzteliste bei der Österreichischen Zahnärztekammer (ÖZÄK) erforderlich, die darüber den Zahnärzteausweis ausstellt. Die Ausbildung zu Zahnärztinnen und Zahnärzten ersetzt seit 1998 die Ausbildung zu Fachärztinnen und Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.

Wie erfolgt die Abdeckung der Kosten?

Zahnbehandlung (z.B. Füllungen oder Wurzelbehandlungen)

Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte verrechnen die tarifmäßigen Kosten direkt mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger. Hat die Zahnärztin oder der Zahnarzt keinen Vertrag mit einem Sozialversicherungsträger (Wahlzahnärztinnen und Wahlzahnärzte), erhalten Patientinnen und Patienten einen Teilersatz der Behandlungskosten von ihrem Sozialversicherungsträger rückerstattet.

Zahnersatz (z.B. Prothesen, Kronen oder Brücken)

In der Regel wird vom Sozialversicherungsträger nur der abnehmbare Zahnersatz bezahlt. Nähere Informationen über die Kostenübernahme erhalten Patientinnen und Patienten bei dem für sie zuständigen Sozialversicherungsträger.

Kieferregulierung (z.B. Zahnspangen)

Kieferregulierungen sind entweder dann Leistungen der Sozialversicherungsträger, wenn es sich um schwere Fälle handelt oder wenn damit Gesundheitsschädigungen verhindert werden. Die Kostenübernahme für andere kieferorthopädische Behandlungen sind durch die Patientin oder den Patienten vor Beginn der Behandlung mit dem Sozialversicherungsträger abzuklären.

Hinweis

Wahlzahnärztinnen und Wahlzahnärzte können ihre Honorare frei bestimmen und sind dabei an keine Tarife gebunden. Daher empfiehlt es sich, vor der Zahnbehandlung mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger die Höhe der allfälligen Rückerstattung abzuklären.

Sonderregelung: Dentist

Parallel zu Zahnärztinnen und Zahnärzten sind in Österreich Dentistinnen und Dentisten im Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde tätig. Die Ausbildung zur Dentistin oder zum Dentisten ist in Österreich jedoch seit dem Jahr 1975 nicht mehr möglich. Es handelte sich um eine Spezialausbildung mit praktischen und theoretischen Inhalten, Voraussetzung war eine zahntechnische Ausbildung. Der Beruf der Dentistin und des Dentisten umfasst den zahnärztlichen Tätigkeitsbereich, unterliegt allerdings bestimmten Sonderregelungen: Dentistinnen und Dentisten dürfen keine zahnmedizinischen Behandlungen anbieten, für die eine Vollnarkose durchgeführt werden muss bzw. erforderlich ist. Im Jahr 2018 zählte die Österreichische Zahnärztekammer zehn Dentistinnen und Dentisten innerhalb ihrer Mitgliedschaft. Das bisherige Dentisten-Gesetz ist im Jahre 2005 außer Kraft getreten und wird nunmehr über das Zahnärztereform-Begleitgesetz geregelt.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 17. Dezember 2018

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Österreichische Zahnärztekammer

Zurück zum Anfang des Inhaltes