Mitversicherung von Kindern
Inhaltsverzeichnis
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch bei Mutter und Vater mitversichert – sofern diese krankenversichert sind. Voraussetzung ist, dass die Personen mit dem Kind im gleichen Haushalt leben und der gewöhnliche Aufenthalt (d.h. der Lebensmittelpunkt) in Österreich liegt.
Auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Kinder bei den Eltern mitversichert bleiben. Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (z.B. muss sich das Kind in einer Ausbildung befinden, darf nicht mehr als die Geringfügigkeitsgrenze verdienen etc.), zudem muss ein eigener Antrag dafür gestellt werden. Mehr zum Thema: Online Ratgeber Selbstversicherung
Wer kann mitversichert werden?
Die beitragsfreie Mitversicherung gilt für
- die eigenen Kinder (egal ob ehelich oder unehelich),
- Wahlkinder (bei Vorlage der Adoptionsurkunde),
- Stiefkinder und Enkelkinder, wenn sie mit der oder dem Versicherten ständig in einer Hausgemeinschaft leben,
- Pflegekinder.
Zudem können auch andere Angehörige (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner, Lebensgefährtin/Lebensgefährte etc.) unter bestimmten Voraussetzungen bei Ihnen mitversichert werden. Mehr Informationen finden Sie bei Ihrem jeweiligen Sozialversicherungsträger.
Wie kann ich mein Kind mitversichern?
Zunächst muss die Geburt eines Kindes beim zuständigen Standesamt gemeldet werden. Dies erfolgt üblicherweise durch das Spital, in dem Sie entbunden haben, oder bei Hausgeburten durch die Ärztin/den Arzt bzw. die Hebamme, die bei der Geburt anwesend war.
Das Standesamt meldet die Geburt des Kindes anschließend automatisch an die Sozialversicherung beider Elternteile weiter; die Eltern müssen sich nicht selbst darum kümmern. Voraussetzung ist die Versicherung bei einer der folgenden Krankenkassen:
- Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)
- Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahn und Bergbau (BVAEB)
- Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)
An alle anderen Krankenkassen müssen die Eltern die Meldung über die Geburt des Kindes selbst weiterleiten.
Achtung
Wollen Sie nicht das eigene Kind, sondern ein Stiefkind, Enkelkind, Adoptiv- oder Pflegekind bei Ihnen mitversichern, müssen Sie dies selbst bei der Sozialversicherung beantragen.
Sobald die Meldung bei der Sozialversicherung einlangt, erhält das Kind eine eigene Sozialversicherungsnummer. Die e-card des Kindes wird in der Regel innerhalb weniger Tage mit der Post zugestellt.
Hinweis
Ist das Kind durch die Mitversicherung bei Mutter und Vater bei zwei unterschiedlichen Krankenkassen versichert, kann beim Arztbesuch einmal pro Quartal entschieden werden, bei welcher Kasse die Leistung in Anspruch genommen wird.
Ohne e-card zum Kinderarzt?
Müssen Sie mit Ihrem Kind in den ersten Lebenstagen eine Ärztin/einen Arzt aufsuchen, noch bevor Sie die e-card des Kindes erhalten haben, können Sie in den meisten Ordinationen ersatzweise den Mutter-Kind-Pass vorlegen bzw. die e-card nach Erhalt nachbringen. In manchen Ordinationen ist es üblich, einen Einsatz zu bezahlen, den Sie zurückbekommen, wenn Sie die e-card innerhalb eines vereinbarten Zeitfensters nachbringen. Erkundigen Sie sich über das Vorgehen bei der jeweiligen Ärztin/dem jeweiligen Arzt.
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
Letzte Aktualisierung: 24. Juni 2019
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal
Expertenprüfung durch: Prim. MedR. Ass.-Prof. DDr. Peter Voitl, MBA