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Eltern-Kind-Pass: FAQ

Wann und wo erhalte ich den Eltern-Kind-Pass? Muss ich die Untersuchungen durchführen lassen? Können Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen auch im Ausland durchgeführt werden? Antworten auf diese und ähnliche Fragen erhalten Sie hier.

Wann und wo erhalte ich den Eltern-Kind-Pass?

Einen Eltern-Kind-Pass erhalten Sie nach Feststellung einer Schwangerschaft bei einer oder einem

  • Fachärztin oder Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe;

Aber auch bei folgenden Ärztinnen oder Ärzten bzw. Einrichtungen, wenn diese Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen durchführen:

  • Fachärztin oder Facharzt für Allgemeinmedizin,
  • in den Fachambulatorien der Gebietskrankenkassen,
  • in den Ambulanzen von Krankenanstalten mit geburtshilflicher Abteilung und
  • in den Schwangeren- bzw. Familienberatungsstellen.

Sind die Untersuchungen kostenpflichtig?

Die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen können bei Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten der Sozialversicherungsträger kostenlos durchgeführt werden. Führt eine Wahlärztin oder ein Wahlarzt die Untersuchungen durch, müssen die entstandenen Kosten zunächst selbst bezahlt werden. Bei Vorlage der Honorarnote samt Zahlungsnachweis werden die Kosten zum Teil von der Sozialversicherung übernommen. Die Höhe der Kostenerstattung orientiert sich an jenem Tarif, den die Krankenkasse einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt für dieselbe Leistung bezahlt. 

Gibt es den Eltern-Kind-Pass auch ohne Versicherung?

Auch wenn Sie nicht versichert sind, haben Sie Anspruch auf den Eltern-Kind-Pass. Sie müssen sich jedoch vor Inanspruchnahme einer Untersuchung von der Österreichischen Gesundheitskasse, die für den Wohnort zuständig ist, einen Anspruchsbeleg ausstellen lassen. Mit diesem Beleg können dann bei einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt des Krankenversicherungsträgers die jeweiligen vorgesehenen Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen kostenlos durchgeführt werden.

Wann bekomme ich das gesamte Kinderbetreuungsgeld?

Für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe müssen die ersten zehn Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen (fünf geburtshilfliche Untersuchungen während der Schwangerschaft und die Untersuchungen des Kindes bis zum 10.–14. Lebensmonat) beim zuständigen Sozialversicherungsträger nachgewiesen werden. Fehlt dieser Nachweis, wird das Kinderbetreuungsgeld gekürzt.

Hinweis

Die Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft und die Hüftultraschalluntersuchungen des Kindes stellen keine Voraussetzung für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes dar. Möchte Sie keinen Ultraschall durchführen lassen, haben Sie dadurch keine finanziellen Nachteile beim Kinderbetreuungsgeld.

Wer hat Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld?

Jede Person mit Wohnsitz in Österreich hat Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Das heißt, Kinderbetreuungsgeld wird auch jenen Personen gewährt, die nicht berufstätig oder pflichtversichert sind.

Voraussetzungen:

  • Ein Elternteil muss Familienbeihilfe beziehen.
  • Der Elternteil, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht, muss mit dem Kind in einem Haushalt leben.

Werden im Ausland durchgeführte Untersuchungen anerkannt?

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen können auch im Ausland durchgeführt werden. Falls keine Eintragung in den Eltern-Kind-Pass erfolgt, ist auch eine ärztliche Bestätigung als Nachweis für die Durchführung der jeweils vorgesehenen Untersuchung ausreichend. Für die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe können die Untersuchungen nur anerkannt werden, sofern sie nach Art, Anzahl und Durchführungszeitpunkt exakt den vorgeschriebenen österreichischen Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen entsprechen und dies aus der ärztlichen Bestätigung auch entsprechend hervorgeht. Unter Umständen sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 7. Dezember 2023

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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