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Welche Ordinationsformen gibt es?

Die klassische Ordinationsform ist die Einzelpraxis, in der eine Ärztin/ein Arzt medizinische Leistungen erbringt. Mehrere selbstständige Ärztinnen und Ärzte können eine Gruppenpraxis gründen. Gemeinschaftspraxen hingegen sind lose Zusammenschlüsse mehrerer Ärztinnen und Ärzte in einer Ordination. Neben den Ambulanzen der gemeinnützigen Spitäler gibt es auch selbstständige Ambulatorien. Sie sind eine Kombination aus Arztpraxis und Krankenhaus.

Einzelpraxis

Die klassische Ordinationsform ist die Einzelpraxis, in der eine Ärztin/ein Arzt medizinische Leistungen erbringt. Die Betreiberin/der Betreiber der Ordination kann einen Vertrag mit einer Krankenkasse haben, muss jedoch nicht. Gibt es keinen solchen Vertrag, handelt es sich um eine Wahlärztin/einen Wahlarzt.

Weitere Informationen zu Wahlärztinnen und Wahlärzten finden Sie unter Kosten und Selbstbehalte.

Gruppenpraxis

Mehrere selbstständige Ärztinnen und Ärzte können eine Gruppenpraxis gründen. Wie eine Einzelpraxis kann auch die Gruppenpraxis einen Vertrag mit einer Krankenkasse oder mehreren Kassen haben oder ohne Vertrag als Wahlarztpraxis arbeiten.

Weitere Informationen zu den Wahlarztpraxen erhalten Sie auch unter Kassen-, Wahl- oder Privatarzt?.

Praxisgemeinschaft

Gemeinschaftspraxen sind lose Zusammenschlüsse mehrerer Ärztinnen und Ärzte in einer Ordination. Sie nützen lediglich gemeinsam die Räumlichkeiten. Praxisgemeinschaften unterscheiden sich von Gruppenpraxen vorwiegend dadurch, dass die jeweilige Ärztin/der jeweilige Arzt als eigenständige Rechtsperson auftritt.

Ambulatorium

Neben den Ambulanzen der gemeinnützigen Spitäler gibt es auch selbstständige Ambulatorien. Sie sind eine Kombination aus Arztpraxis und Krankenhaus. Geführt werden sie entweder von Sozialversicherungsträgern, Städten, Gemeinden oder von privaten Eigentümern und Eigentümerinnen. Rund 90 Prozent der selbstständigen Ambulatorien werden von Fachärztinnen und Fachärzten geleitet, die übrigen von Allgemeinmedizinerinnen und -medizinern.

Rechtlich gesehen sind selbstständige Ambulatorien Spitäler und können als solche auch Ärztinnen und Ärzte anstellen. Anders als Spitalsambulanzen sind sie jedoch nicht dazu verpflichtet, Rund-um-die-Uhr- und Notfallversorgung zu erbringen. Selbstständige Ambulatorien sind zum Beispiel Röntgeninstitute oder Zahnambulatorien – sie können Kassenverträge haben, müssen jedoch nicht.

Weitere Informationen über selbständige Ambulatorien in Österreich (inklusive Liste) finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Hinweis

Das Verzeichnis der selbstständigen Ambulatorien wird als Liste zur Weiterverarbeitung zur Verfügung gestellt. Derzeit sind ca. 900 selbstständige Ambulatorien in diesem Verzeichnis enthalten. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert. Die vorliegenden Informationen stellen eine freiwillige Dienstleistung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums dar.


Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 12. Mai 2020

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Dr. Reinhold Glehr

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