Das ärztliche Aufklärungsgespräch
Inhalt des ärztlichen Aufklärungsgesprächs
Jede Patientin/jeder Patient das Recht, von der Ärztin/vom Arzt aufgeklärt zu werden. Und zwar über:
- den eigenen Gesundheitszustand,
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten,
- die Risiken und Folgen dieser Diagnose- und Behandlungsarten und
- voraussichtlich anfallende Kosten.
Erfolgen soll all dies in einer Art, die den Umständen angemessen ist und der Persönlichkeit und Bildung der Patientin/des Patienten entspricht. Die Patientin/der Patient kann freiwillig auf die Aufklärung verzichten. Zudem haben Patientinnen und Patienten das Recht zu erfahren, wie sie selbst bei der Behandlung mitwirken und ihr Leben führen können, um die Therapie zu unterstützen.
Die Aufklärung kann dann unterbleiben oder zeitlich verknappt werden, wenn die Behandlung für das Wohl der Patientin/des Patienten dringend notwendig ist, wenn also durch das Aufklärungsgespräch wertvolle Zeit verstreichen würde. Durch eine gute Vorbereitung auf das Arztgespräch und gezielte Fragen können Patientinnen/Patienten den Nutzen des Gesprächs erhöhen.
Was für die Patientin/den Patienten die Patientencharta darstellt, ist für die Ärztin/den Arzt vor allem das Ärztegesetz: Demnach ist die Ärztin/der Arzt verpflichtet, einerseits Aufzeichnungen über die Beratungen oder die Behandlungen zu führen, andererseits „der zu beratenden oder zu behandelnden oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen“.
Ärztliche Schweigepflicht
Im Ärztegesetz heißt es: „Der Arzt und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.“ Die ärztliche Schweigepflicht ist im Ärztegesetz (§ 54) unter dem Titel "Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht" festgehalten.
Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht besteht jedoch nicht, wenn:
- die Ärztin/der Arzt nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung abgeben muss (etwa bei meldepflichtigen Erkrankungen wie Tuberkulose),
- Sozialversicherungsträger, Spitäler oder sonstige Kostenträger Daten benötigen, um ihren Aufgaben nachkommen zu können (z.B. Abrechnung) – die Daten dürfen in diesem Fall nur in jenem Umfang ausgegeben werden, der für die Arbeit der genannten Träger notwendig ist,
- Sie Ihre Ärztin/Ihren Arzt von der Geheimhaltung entbunden haben,
- es zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
Ausführliche Informationen zur Verschwiegenheitspflicht erhalten Sie unter Ärztegesetz §54.
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
Letzte Aktualisierung: 12. Mai 2020
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal
Expertenprüfung durch: Dr. Reinhold Glehr