Arztbesuch: Kosten und Selbstbehalte
Inhaltsverzeichnis
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
Vertragsärztinnen/Vertragsärzte erbringen medizinische Leistungen im Rahmen der Verträge, die sie mit den Krankenversicherungsträger abgeschlossen haben. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt direkt zwischen Ärztinnen und Ärzten und dem jeweiligen Krankenversicherungsträger – Sie als Patientin/Patient zahlen für Kassenleistungen in der Kassenordination also nichts. Einige Sozialversicherungsträger heben für ärztliche Hilfe eine Kostenbeteiligung ein (einen Selbstbehalt) ein – auch Eigenanteil, Behandlungsbeitrag oder Selbstbehalt bezeichnet.
Es gibt medizinische Leistungen, die von den Krankenversicherungsträgern nicht bezahlt werden. Was Ihre Krankenkasse abdeckt und was nicht, erfahren Sie bei Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt oder direkt bei Ihrem Krankenversicherungsträger. Nicht bezahlt werden mitunter:
- Leistungen von Privatärztinnen/Privatärzten,
- Medikamente, wenn diese nicht im Heilmittelverzeichnis des Dachverband der österreichischen Sozialversicherung enthalten sind,
- medizinisch nicht notwendige Leistungen (beispielsweise Sportuntersuchung),
- Bestätigungen für Privatversicherungen, private Vereine etc.,
- Zusatzuntersuchungen bei Vorsorgeuntersuchungen, die nicht in der üblichen Vorsorgeuntersuchung vorgesehen sind,
- Besuche bei einer Wahlärztin/einem Wahlarzt, wenn Sie im gleichen Kalendervierteljahr auch eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt des gleichen Fachgebietes aufgesucht haben,
- jeder Besuch bei einer weiteren Wahlärztin/einem weiteren Wahlarzt, wenn Sie zuvor bereits eine Wahlärztin/einen Wahlarzt des gleichen Faches und im selben Quartal besucht haben.
Jährliche Leistungsinformation aus der Krankenversicherung
Jedes Jahr verschickt die Sozialversicherung eine persönliche Leistungsinformation für Versicherte (LIVE). Darin sind sämtliche Kosten jener Kassenleistungen aufgelistet, die im abgelaufenen Jahr in Anspruch genommen wurden. Dieser Service ist als „LIVE-Online“ auf dem Internetportal der Sozialversicherung abrufbar.
Wahlärztinnen und Wahlärzte
Wahlärztinnen und Wahlärzte bestimmen ihre Honorare frei. Sie sind an keine vorgegebenen Tarife gebunden (teilweise gibt es Empfehlungstarife der Ärztekammer, die Sie als Richtwert heranziehen können). Patientinnen und Patienten zahlen das Honorar direkt an die Ärztin/den Arzt und erhalten einen Teil der Kosten von ihrem Krankenversicherungsträger erstattet. Versicherte, die eine Wahlärztin/einen Wahlarzt aufsuchen, haben Anspruch auf Ersatz jener Behandlungskosten – und zwar im Ausmaß von 80 Prozent des Betrages, den ihr Krankenversicherungsträger einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt in diesem Fall zahlen würde. Die 20 Prozent werden für den erhöhten Verwaltungsaufwand (Bearbeitung, Prüfung und Anweisung) im Vergleich zur Vertragsärztin/zum Vertragsarzt abgezogen. Es gibt jedoch auch limitierte Leistungen der Kassen, für die Sie weniger als 80 Prozent erhalten.
Voraussetzung für die Übernahme der Kosten durch den Krankenversicherungsträger ist, dass Sie die folgenden Dokumente und Informationen vorlegen:
- die Originalhonorarnote mit
- detaillierten Angaben zur Diagnose und den einzelnen erbrachten ärztlichen Leistungen,
- Ihren persönlichen Daten oder jenen der Mitversicherten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer),
- Behandlungsdatum,
- Ausstellungsdatum der Rechnung,
- Rechnungsbetrag,
- Unterschrift und Stempel der Ärztin oder des Arztes,
- eine Bestätigung, dass Sie den Betrag auch bezahlt haben (Bestätigung auf der Rechnung, beispielsweise „Betrag dankend erhalten“, beziehungsweise Quittung, Erlagscheinabschnitt oder Kontoauszug),
- Angaben zu Ihrer Bankverbindung (Kontonummer und Bankleitzahl) und Ihre Adresse für die Überweisung des Betrages.
Weitere Informationen finden Sie unter Wahlarzt/Wahltherapeut: Rechnung einreichen (sozialversicherung.at) oder über das Webportal Ihres Sozialversicherungsträgers.
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
Letzte Aktualisierung: 12. Mai 2020
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal
Expertenprüfung durch: Dr. Reinhold Glehr