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Kuraufenthalt

Gestresst, müde und krank – wenn verschriebene Medikamente und Therapien nicht mehr weiterhelfen, muss die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt beurteilen, ob eine Kur medizinisch notwendig ist, um sich wieder zu erholen. Erfahren Sie, wie lange ein Kuraufenthalt dauert, wie der Antrag auf Kur gestellt wird und welche Maßnahmen nach erfolgter Antragstellung gewährt werden.

Welche Ziele hat ein Kuraufenthalt?

Die Ziele eines Kuraufenthaltes sind:

  • Behebung oder Verbesserung von indikationsbezogenen Funktionseinschränkungen,
  • Verminderung von Risikofaktoren (Sekundärprävention), 
  • Erhaltung der Arbeitsfähigkeit,
  • Vermeidung der Pflegebedürftigkeit bzw. Erhaltung oder Verbesserung des Status der Pflegebedürftigkeit.

Welche Krankheiten können im Rahmen einer Kur behandelt werden?

Zu den Krankheiten, die im Rahmen eines Kuraufenthaltes therapiert werden, zählen:

Was sind die Maßnahmen bei einer Kur?

Folgende Maßnahmen können nach erfolgter Antragstellung gewährt werden:

  • stationäre Aufenthalte in Kureinrichtungen (eigene Einrichtungen der Sozialversicherungsträger oder Vertragseinrichtungen)
  • Kostenzuschüsse zu einem Aufenthalt in Kuranstalten

Im Gegensatz zu den „wiederherstellenden“ Rehabilitationsmaßnahmen dient ein Kuraufenthalt der Festigung der Gesundheit. Es soll außerdem die Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebensnotwendigen Bedürfnisse zu sorgen, nachhaltig gefestigt oder verbessert werden.

Wann ist eine Kur notwendig?

Bei der klassischen Kur handelt es sich um eine medizinische Maßnahme zur Erhaltung und Festigung der Gesundheit bzw. zur Linderung von chronischen Leidenszuständen. Wann eine Kur notwendig ist, entscheidet in der Regel die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.

Ein klassisches Beispiel für einen Kuraufenthalt sind Patientinnen und Patienten mit größeren Gelenkproblemen, die durch Abnutzung oder Fehlbelastungen entstanden sind.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Einen Kuraufenthalt können grundsätzlich alle sozialversicherten Personen beantragen. Die Antragstellung erfolgt über die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt. Vonseiten der Ärztin oder des Arztes ist immer eine ausführliche Diagnose anzuführen, damit die geeignetste Form des Aufenthaltes (richtige Indikation, Kurort) festgelegt werden kann.

Einreichen des Antrages

Der ausgefüllte Antrag kann an den zuständigen Sozialversicherungsträger (Kranken- oder Pensionsversicherungsträger) geschickt oder persönlich in einer Servicestelle abgegeben werden. Bewilligt der Sozialversicherungsträger den Antrag, erfolgt die Terminvergabe für die Kur direkt durch die bewilligte Kureinrichtung. Das erforderliche Antragsformular kann auf der Website der Sozialversicherung heruntergeladen werden bzw. liegt bei den Vertragspartnern der Krankenversicherung auf oder kann direkt bei den zuständigen Krankenversicherungsträgern angefordert werden.

Hinweis

Es besteht die Möglichkeit, Anträge bei jedem Sozialversicherungsträger einzubringen – auch wenn ein anderer Versicherungsträger tatsächlich zuständig ist. In diesem Fall wird der Antrag an den zuständigen Kostenträger weitergeleitet („Allspartenservice").

Wie oft kann ein Kuraufenthalt beantragt werden?

Ein Kuraufenthalt kann bei medizinischer Notwendigkeit innerhalb von fünf Jahren maximal zweimal beantragt werden. Eine Wiederholungskur kann frühestens 18 Monate nach Beendigung der letzten Kur beantragt werden. Eine häufigere Inanspruchnahme ist nur bei „besonderer medizinischer Begründung“ möglich (z.B. MS-Patientinnen und -patienten mit häufigen Schüben oder Patientinnen und Patienten mit Morbus Bechterew nach medizinischer Notwendigkeit).

Nach Ablehnung eines Antrages kann ein neuerlicher Antrag bei wesentlicher Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Patientin oder des Patienten bzw. einer erneuten Erkrankung eingebracht werden. Die ärztliche Beurteilung erfolgt wiederum durch den jeweiligen Versicherungsträger.

Wie lange ist ein bewilligter Kurantrag gültig?

Die Bewilligung eines Kurantrages ist nur begrenzt gültig. D.h., man muss die Kur innerhalb von zwölf Monaten ab Bewilligungsdatum antreten – anderenfalls verfällt die Bewilligung. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherungsträger, wie lange ein bewilligter Kurantrag gültig ist.

Kann der Kurort selbst gewählt werden?

Grundsätzlich kann der Kuraufenthaltsort von der Versicherten oder dem Versicherten nicht selbst gewählt werden. Im Regelfall versuchen die Sozialversicherungsträger jedoch, angegebene Wünsche zu berücksichtigen.

Hinweis

Der Sozialversicherungsträger muss mit der gewünschten Einrichtung in einem Vertragsverhältnis stehen, und die Einrichtung muss die entsprechenden Therapien mit der vorgeschriebenen Qualität für die angegebene Indikation anbieten.

Kuraufenthalt im Ausland

Bei speziellen Erkrankungen, die in Österreich nicht ausreichend therapiert werden können, kann der Sozialversicherungsträger auch Kuraufenthalte im Ausland gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass der Sozialversicherungsträger den Aufenthalt bewilligt.

Hinweis

Kuraufenthalte sind eine „Maßnahme der Gesundheitsvorsorge“ und daher freiwillige Leistungen, die vom Versicherungsträger gewährt werden können, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht.

Wie lange dauert ein Kuraufenthalt?

Ein Kuraufenthalt dauert in der Regel 22 Tage. Er kann nach Bedarf und medizinischer Notwendigkeit auch verlängert werden.

Hinweis

Eine bewilligte Kur gilt als Krankenstand. Weitere Informationen finden Sie unter Kuraufenthalt (Arbeiterkammer).

Wer ist für Kuraufenthalte zuständig?

Für den Kuraufenthalt sind unterschiedliche Sozialversicherungsträger (Kranken- oder Pensionsversicherung) zuständig. Voraussetzung ist eine bestimmte Versicherungszugehörigkeit. Grundsätzlich ist für Erwerbstätige und Bezieher:innen einer befristeten Invaliditäts-, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitspension die jeweilige Pensionsversicherung zuständig. Für mitversicherte Angehörige und Bezieher:innen einer Alterspension ist der jeweilige Krankenversicherungsträger als Kostenträger zuständig.

Wie erfolgt die Abdeckung der Kosten?

Da auf eine Kur kein Rechtsanspruch besteht, sind die Sozialversicherungsträger nicht verpflichtet, den Kuraufenthalt zu finanzieren. Bewilligt die Sozialversicherung den Kuraufenthalt, übernimmt sie auch einen Großteil der Kosten. Die Patientin oder der Patient zahlt abhängig vom Einkommen einen Selbstbehalt.

Selbstbehalt

Weitere Informationen zum Selbstbehalt oder zur Befreiung erhalten Sie auf der Website der Sozialversicherung

Werden die Kosten einer Begleitperson übernommen?

Bei medizinischer Notwendigkeit besteht die Möglichkeit, eine Begleitperson zur Kur zu beantragen. Informieren Sie sich direkt beim zuständigen Versicherungsträger, ob die Aufenthaltskosten einer Begleitperson übernommen werden.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 27. Juni 2022

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Dachverband der österreichischen Sozialversicherung

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