Patientencharta & Rechtsgrundlagen
Inhaltsverzeichnis
Recht auf Behandlung und Pflege
Die Leistungen des Gesundheitswesens müssen allen Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen. Dies gilt unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religionsbekenntnis oder Art und Ursache der Erkrankung. Sicherzustellen sind auch die notärztliche Versorgung sowie die Versorgung mit Medikamenten und Medizinprodukten. Diagnostik, Behandlung und Pflege müssen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft bzw. nach anerkannten Methoden erfolgen. Dies umfasst auch eine bestmögliche Schmerztherapie. Leistungen des Gesundheitswesens werden einer Qualitätskontrolle unterzogen. Zudem werden Qualitätssicherungsmaßnahmen entsprechend dem Stand der Wissenschaft gesetzt.
Recht auf Achtung der Würde und Integrität
Die Intim- und Privatsphäre der Patientinnen und Patienten müssen gewahrt werden. Die Abläufe in Kranken- und Kuranstalten sind, so weit möglich, dem allgemein üblichen Lebensrhythmus anzupassen. Auf Wunsch ist die religiöse Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen und Patienten zu ermöglichen. Gesundheitsbezogene Daten unterliegen dem Datenschutz. Bei einer stationären Behandlung muss es möglich sein, Besuche zu empfangen. Aber es ist auch der Wunsch der Patientin oder des Patienten zu respektieren, keinen Besuch oder bestimmte Personen nicht zu empfangen. Patientinnen und Patienten können Vertrauenspersonen nennen, die insbesondere im Fall einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt haben können. In stationären Einrichtungen ist ein Sterben in Würde und eine bestmögliche Schmerztherapie zu ermöglichen.
Recht auf Selbstbestimmung und Information
Patientinnen und Patienten haben das Recht, im Vorhinein über mögliche Diagnose- und Behandlungsarten sowie deren Risiken und Folgen aufgeklärt zu werden. Sie haben auch:
- das Recht auf Aufklärung über ihren Gesundheitszustand sowie
- das Recht auf Aufklärung über ihre erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- das Recht auf Aufklärung über eine therapieunterstützende Lebensführung.
Patientinnen und Patienten sind im Vorhinein über die sie voraussichtlich treffenden Kosten zu informieren.
Die Ärztin bzw. der Arzt muss Patientinnen und Patienten so informieren, wie es deren Krankheitszustand, deren Persönlichkeit und deren momentanen Verfassung entspricht. Sie bzw. er muss auf Fragen eingehen und ihre bzw. seine Aussagen verständlich formulieren.
Patientinnen und Patienten dürfen nur behandelt werden, wenn sie dazu ihre Zustimmung gegeben haben. Sind sie dazu nicht in der Lage, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter für die Zustimmung zuständig. Ansonsten dürfen Patientinnen und Patienten ohne Zustimmung nur bei Gefahr in Verzug behandelt werden.
Patientinnen und Patienten haben das Recht, vorab zu bestimmen, was geschehen soll, wenn sie handlungsunfähig werden. Dazu besteht die Möglichkeit, eine Patientenverfügung zu erstellen. Patientinnen und Patienten haben das Recht, in die über sie geführte medizinische Dokumentation, samt Beilagen wie z.B. Röntgenbilder, Einsicht zu nehmen.
Recht auf Dokumentation
Diagnostische, therapeutische und pflegerische Maßnahmen müssen dokumentiert werden. In der Dokumentation muss auch die Willensäußerung der Patientinnen und Patienten festgehalten werden. Dies kann auch Widersprüche gegen Organentnahmen umfassen. Patientinnen und Patienten haben das Recht, Abschriften aus der Dokumentation zu erhalten. Sie müssen dafür keine Begründung angeben. Für das Erstellen von Kopien darf ein angemessener Kostenersatz (Selbstkosten) verlangt werden.
Besondere Bestimmungen für Kinder
Auch für die Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen gibt es spezielle Regelungen. Die Aufklärung von Minderjährigen muss dem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr muss eine Begleitperson mit aufgenommen werden können. Wenn dies aus räumlichen Gründen nicht möglich ist, haben Bezugspersonen ein umfassendes Besuchsrecht.
Vertretung von Patienteninteressen
Zur Vertretung von Patienteninteressen sind unabhängige Patientenvertretungen/Patientenanwaltschaften einzurichten. Diese Vertretungen sind weisungsfrei und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Patientinnen und Patienten haben das Recht, dass ihre Beschwerden durch die Patientenvertretungen geprüft werden. Sie müssen zudem darüber informiert werden, welche Ergebnisse die Überprüfung gebracht hat. Für Patientinnen und Patienten fallen dabei keine Kosten an.
Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
Hat jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. Das kostenlose Verfahren führt die Patientenanwaltschaft.
Laut der Patientenschlichtungsstelle können Patientinnen und Patienten bzw. die Rechtsnachfolger von Verstorbenen innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren Schadenersatzansprüche geltend machen.
Hier können Sie die Patientencharta herunterladen.
Patientenrechte: Rechtsgrundlagen
Patientenrechte sind in zahlreichen Bundes- und Landesgesetzen geregelt. In diesen Gesetzen werden die in der Patientencharta formulierten Patientenrechte umgesetzt. Es handelt sich dabei um unmittelbare Rechte, die den Patientinnen und Patienten direkt eingeräumt werden. In vielen berufsrechtlichen Bestimmungen, in denen die Pflichten und Rechte des Gesundheitspersonals geregelt sind, finden sich ebenfalls patientenrechtsrelevante Regelungen.
Zu den Rechtsgrundlagen für Patientenrechte zählen unter anderem:
- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Ärztegesetz (ÄrzteG)
- Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- Hebammengesetz (HebG)
- Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG)
- Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG)
- Krankenanstaltengesetze (KAG) der Länder
- Patientenverfügungsgesetz (PatVG)
- Psychologengesetz (PsychologenG)
- Psychotherapiegesetz (PsychotherapieG)
- Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (SWRÄG 2006)
- Strafgesetz (StGB)
- Unterbringungsgesetz (UbG)
- Zahnärztegesetz (ZÄG)
Die Gesetze können Sie im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes abrufen.
Weiterführende Links:
- Broschüre „Kompetent als Patientin und Patient" (ÖGK)
- Liste mit Kontakten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (Gesundheitsportal)
- Patientenrecht bei Schadensfällen (Gesundheitsportal)
- Broschüre über Patientenrechte in Krankenanstalten und in der Psychiatrie, in Heimen und Pflegeeinrichtungen, in Institutionen der Behindertenhilfe mit Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht (NÖ Arbeiterkammer)
- Wenn etwas schiefgeht – Kommunizieren und Handeln nach einem Zwischenfall (Österreichische Plattform Patientensicherheit)
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
Letzte Aktualisierung: 9. Juni 2022
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal
Expertenprüfung durch: Dr. Gerald Bachinger