Widerspruch gegen Organspenden
Inhaltsverzeichnis
Widerspruchsregister
Möchte eine Person keine Organspenderin bzw. kein Organspender sein, muss sie Widerspruch gegenüber einer Organ- und Gewebeentnahme erklären. Dieser Widerspruch kann im Widerspruchsregister der Gesundheit Österreich GmbH registriert werden.
Dies ist auch für Kinder oder nicht geschäftsfähige Personen durch ihre gesetzliche Vertretung möglich. Widersprüche für unmündige Minderjährige (unter 14 Jahren), die von einer oder einem Erziehungsberechtigten beantragt werden, werden mit vollendetem 14. Lebensjahr der oder des Minderjährigen automatisch gelöscht. Die Personen erhalten einen Monat vor deren 14. Geburtstag eine Benachrichtigung über die anstehende Löschung inklusive einem Eintragungsformular. Dieses kann ab dem 14. Lebensjahr neu ausgefüllt werden und erhält mit der eigenen Unterschrift die Gültigkeit.
Hinweis
Krankenanstalten sind gesetzlich dazu verpflichtet, vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen das Widerspruchsregister abzufragen. Diese Abfrage ist rund um die Uhr möglich.
Welche anderen Formen des Widerspruchs sind möglich?
Neben dem dokumentierten Widerspruch im Widerspruchsregister werden auch andere Formen der Entscheidung bezüglich einer postmortalen Organ- bzw. Gewebespende respektiert. Dazu zählen etwa ein bei den Ausweispapieren gefundenes Schreiben oder ein bezeugter mündlicher Widerspruch im Kreise der Angehörigen.
Ein Widerspruch kann jederzeit wieder aus dem Widerspruchsregister gestrichen werden.
Weitere Informationen:
- Thema Organspende (Gesundheit Österreich GmbH).
- Hier kommen Sie zum Widerspruchsregister (Gesundheit Österreich GmbH ).
- Bundesrecht Organtransplantationsgesetz (Rechtsinformationssystem des Bundes).
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
Letzte Aktualisierung: 9. Juni 2022
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal
Expertenprüfung durch: Dr. Gerald Bachinger