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Widerspruch gegen Organspenden

Durch eine Organspende von klinisch Toten kann das Leben anderer Menschen gerettet werden. Die Voraussetzungen und der Ablauf von Organspenden sind gesetzlich geregelt. In Österreich darf einer potenziellen Spenderin oder einem potenziellen Spender ein Organ, Organteil oder Gewebe nur dann entnommen werden, wenn die Person zu Lebzeiten keinen Widerspruch abgegeben hat.

Widerspruchsregister

Möchte eine Person keine Organspenderin bzw. kein Organspender sein, muss sie Widerspruch gegenüber einer Organ- und Gewebeentnahme erklären. Dieser Widerspruch kann im Widerspruchsregister der Gesundheit Österreich GmbH registriert werden.

Dies ist auch für Kinder oder nicht geschäftsfähige Personen durch ihre gesetzliche Vertretung möglich. Widersprüche für unmündige Minderjährige (unter 14 Jahren), die von einer oder einem Erziehungsberechtigten beantragt werden, werden mit vollendetem 14. Lebensjahr der oder des Minderjährigen automatisch gelöscht. Die Personen erhalten einen Monat vor deren 14. Geburtstag eine Benachrichtigung über die anstehende Löschung inklusive einem Eintragungsformular. Dieses kann ab dem 14. Lebensjahr neu ausgefüllt werden und erhält mit der eigenen Unterschrift die Gültigkeit.

Hinweis

Krankenanstalten sind gesetzlich dazu verpflichtet, vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen das Widerspruchsregister abzufragen. Diese Abfrage ist rund um die Uhr möglich.

Welche anderen Formen des Widerspruchs sind möglich?

Neben dem dokumentierten Widerspruch im Widerspruchsregister werden auch andere Formen der Entscheidung bezüglich einer postmortalen Organ- bzw. Gewebespende respektiert. Dazu zählen etwa ein bei den Ausweispapieren gefundenes Schreiben oder ein bezeugter mündlicher Widerspruch im Kreise der Angehörigen.

Ein Widerspruch kann jederzeit wieder aus dem Widerspruchsregister gestrichen werden.

Weitere Informationen:

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 9. Juni 2022

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Dr. Gerald Bachinger

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