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Patienteninformation und -aufklärung

Viele Menschen haben eine gute Vertrauensbasis mit ihrer Ärztin oder ihrem Arzt. Sie wollen aber auch über die Vor- und Nachteile einer Behandlung Bescheid wissen und als mündige Patientinnen und Patienten mitentscheiden, was mit ihrem Körper passiert. In der Patientencharta ist das Recht der Patientinnen und Patienten auf Selbstbestimmung und Information ausdrücklich festgehalten. Dazu zählt, dass jemand nur mit ihrer oder seiner Zustimmung behandelt werden darf. Das Einverständnis für eine Behandlung ist allerdings nur dann wirksam, wenn im Vorhinein eine ausführliche Aufklärung erfolgt ist. Die ärztliche Aufklärung hat grundsätzlich rechtzeitig zu erfolgen, damit der Patientin oder dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt. Ausnahmen sind Notfälle oder wenn eine Person nicht mehr bei Bewusstsein ist.

Welche Informationen beinhaltet die Patientenaufklärung?

Die Patientenaufklärung umfasst Informationen über

  • mögliche Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
  • den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung sowie
  • eine therapieunterstützende Lebensführung.

Die Diagnoseaufklärung sollte Angaben über den Befund enthalten. Bei den Informationen über die Behandlung muss die Patientin oder der Patient auch über Behandlungsalternativen und das Unterlassen der vorgeschlagenen Behandlung aufgeklärt werden. Dies beinhaltet auch mögliche Nebenwirkungen oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Die Patientinnen und Patienten haben ebenso ein Recht zu erfahren, wie sie selbst die Behandlung unterstützen können, z.B. durch eine gesunde Lebensweise. Und sie sind im Vorhinein über Kosten zu informieren, die sie voraussichtlich treffen werden.

Der Umfang der Aufklärung ist vom Einzelfall abhängig: Wie leicht oder schwer ist die Krankheit, und wie dringend ist eine Behandlung erforderlich? Je akuter eine Erkrankung ist, desto weniger umfangreich kann die Aufklärung ausfallen.

Welche Formen der Patienteninformation gibt es?

Die Aufklärung über eine Behandlung muss persönlich in Einzelgesprächen erfolgen. Hierbei kann das Gespräch an die Situation angepasst und Fragen sofort beantwortet werden. In vielen Spitälern werden zur Unterstützung des ärztlichen Gesprächs gedruckte Informationsblätter oder -broschüren übergeben. Bei bestimmten Eingriffen werden auch Informationsveranstaltungen für Gruppen angeboten. Diese Patienteninformationen ersetzen jedoch nicht das notwendige persönliche Gespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt. Es besteht jedenfalls ein Recht der Patientin oder des Patienten auf medizinische Informationen durch eine befugte Ärztin oder einen befugten Arzt.

Verständliche Inhalte

Die Informationen haben in angemessener Weise zu erfolgen, sodass sie von der betroffenen Person – auch ohne medizinische Vorbildung – verstanden werden können. Die Aufklärung, und zwar der Umstand selbst, der Inhalt und die besonderen Umstände des Aufklärungsgespräches, muss nachvollziehbar von der Ärztin oder vom Arzt dokumentiert werden. Dazu zählen beispielsweise Rückfragen oder Anmerkungen der Patientinnen und Patienten.

Was passiert bei Ablehnung der Behandlung?

Wenn eine Behandlung abgelehnt wird, muss die Patientin bzw. der Patient auf die damit verbundenen Konsequenzen hingewiesen werden.

Hinweis

Die Ablehnung einer Behandlung durch die Patientin oder den Patienten kann auch Folgen haben, z.B. die Einstellung der Krankengeldzahlung.

Weitere Informationsrechte

Ärztinnen und Ärzte sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Patientinnen und Patienten oder deren gesetzlicher Vertretung, Auskünfte über die laufende Behandlung zu erteilen. Das Recht auf Selbstbestimmung und Information enthält die Möglichkeit, Einsicht in die Dokumentation zu nehmen sowie Abschriften zu machen und gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

Hinweis

Bei Fragen zu Patientenrechten informieren die Patientenanwaltschaften in den Bundesländern.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 9. Juni 2022

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Dr. Gerald Bachinger

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