HIV: Wann sollte man einen Test durchführen?
Inhaltsverzeichnis
Wann wird ein HIV-Test empfohlen?
- Bei riskanten Lebensgewohnheiten (z.B. intravenöser Drogenkonsum, häufiger Partnerwechsel);
- nach jedem Risikokontakt (Sex mit Personen aus Hochprävalenzländern wie z.B. Subsahara-Afrika, Osteuropa oder Südostasien, gleichgeschlechtlicher Sex unter Männern);
- nach Unfällen mit möglicher HIV-Exposition (z.B. Kontakt mit infektiösem Blut),
- vor einer chronischen immunsuppressivenTherapie;
- bei Lymphknotenschwellungen, Leukopenie, Fieber bzw. Hautausschlägen unbekannter Ursache, Diagnose einer anderen sexuell übertragbaren Erkrankung;
- bei häufigem Auftreten einer Gürtelrose bzw. großflächiger Gürtelrose;
- bei wiederholten Lungenentzündungen;
- bei AIDS-definierenden Erkrankungen;
- in der Schwangerschaft;
- beide Partner am Beginn einer sexuellen Beziehung;
- Paare mit Kinderwunsch.
Für folgende Personengruppen sind HIV-Tests empfehlenswert:
- Beide Partner am Beginn einer sexuellen Beziehung,
- Paare mit Kinderwunsch.
Hinweis
Bei der Blutspende werden Spenderinnen/Spender von Blut und Blutprodukten im Zuge der Spende auf HIV getestet. Nähere Informationen erhalten Sie beim Roten Kreuz.
HIV-Tests: Zeitfenster berücksichtigen!
HIV-Suchtests (Antikörpertests, kombinierte Antikörper-/Antigentests) sollten zum Nachweis einer Infektion frühestens zwei bis sechs Wochen nach einer möglichen Infektion vorgenommen werden. Bei negativem Ergebnis sollte der Test nach drei Monaten wiederholt werden.
Bei einer möglichen HIV-Ansteckung in Ausübung des Berufs (z.B. medizinisches Personal wie Operateurin/Operateur, Notärztin/Notarzt) ist allerdings der Nachweis, dass man zum Zeitpunkt eines HIV-Risikokontaktes „HIV-negativ“ war, von großer Bedeutung für die versicherungsrechtliche Beweisführung.
Welche HIV-Tests zur Verfügung stehen, erfahren Sie unter: HIV-Tests: Laboruntersuchungen zur Diagnostik.
Die rechtliche Situation
Die Durchführung von HIV-Tests ist gesetzlich geregelt (Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise, BGBl. Nr. 772/1994, www.ris.bka.gv.at).
Ein HIV-Test darf prinzipiell nur mit dem Wissen und Einverständnis der Patientin/des Patienten durchgeführt werden. Im Rahmen des Behandlungsvertrags ist die Annahme eines stillschweigenden Einverständnisses für einen HIV-Test nur dann zulässig, wenn die vorschriftsmäßige (lege artis) differenzialdiagnostische Aufarbeitung der aktuellen medizinischen Problematik eine HIV-Testung erfordert.
Alle Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in medizinischen Einrichtungen unterliegen der Schweigepflicht. Das gilt sowohl für die Tatsache, dass sich jemand testen lässt, als auch für das Testergebnis. Laut AIDS-Gesetz besteht allerdings eine (anonyme) Meldepflicht für jede manifeste Erkrankung an AIDS (Nachweis einer HIV-Infektion und zumindest einer AIDS-definierenden Erkrankung).
Weitere Informationen zu meldepflichtigen übertragbaren Erkrankungen finden Sie auf der Website des Gesundheitsministeriums.
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
Letzte Aktualisierung: 30. November 2020
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal
Expertenprüfung durch: Dr. Armin Rieger, Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten