Väterkarenz & Papamonat
Inhaltsverzeichnis
Wann beginnt die Elternkarenz?
In den ersten acht Wochen nach der Geburt des Kindes besteht für die Mutter ein Beschäftigungsverbot, sie darf in dieser Zeit nicht arbeiten gehen. Man spricht auch von Schutzfrist bzw. Mutterschutz. In bestimmten Fällen (nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen) kann sie sich auf bis zu 16 Wochen nach der Geburt verlängern.
Die Elternkarenz beginnt grundsätzlich nach dem Ablauf der Schutzfrist, ab diesem Zeitpunkt kann entweder die Mutter oder der Vater Elternkarenz in Anspruch nehmen. Damit bezeichnet man den Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung, wobei auch das Arbeitsentgelt entfällt. Als Ersatz besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.
Auf Karenz besteht ein Rechtsanspruch. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann die Karenz daher nicht verweigern. Es sind jedoch Meldefristen einzuhalten. Mehr zum Thema: Karenz
Wer hat Anspruch auf Elternkarenz?
Neben der Mutter hat auch der Vater rechtlichen Anspruch auf Elternkarenz, sofern er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Karenz kann auch zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden, wobei ein Wechsel maximal zweimal möglich ist (d.h., es sind insgesamt drei Karenzteile zulässig, z.B. Mutter-Vater-Mutter). Bei einem Wechsel muss jeder Karenzteil mindestens zwei Monate dauern.
Der rechtliche Anspruch auf Karenz gilt längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Spätestens am zweiten Geburtstag des Kindes muss daher die Arbeit wieder aufgenommen werden. Darüber hinaus ist eine Karenz nur in schriftlichem Einvernehmen mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber möglich.
Mutter und Vater dürfen nicht gleichzeitig Karenz für dasselbe Kind in Anspruch nehmen! Ausnahme: Beim ersten Wechsel können beide Elternteile gleichzeitig einen Monat lang Karenz nehmen. Die Karenz endet dann spätestens mit Vollendung des 23. Lebensmonats des Kindes.
Anspruch auf Karenz haben folgende Personengruppen:
- Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer,
- Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter,
- Beamtinnen/Beamte und Vertragsbedienstete; Mehr zum Thema: oeffentlicherdienst.gv.at .
Hinweis
Für freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer besteht kein Anspruch auf Karenz.
Kündigung und Entlassungsschutz
Während der Karenz besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Für Väter, welche die Karenz unmittelbar nach der Schutzfrist der Mutter in Anspruch nehmen, beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Karenzmeldung.
Hinweis
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz des Vaters beginnt nicht schon vor der Geburt des Kindes.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt generell frühestens vier Monate vor dem Beginn der Karenz. Er endet vier Wochen nach Ende der Karenz.
Mehr zum Thema: Kündigungs- und Entlassungsschutz (Arbeiterkammer)
Kinderbetreuungsgeld
Während der Karenz erhält man kein Gehalt, man hat jedoch Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Dieses gebührt nur auf Antrag. Für die Antragstellung und Auszahlung ist jener Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem Wochengeld bezogen wurde bzw. bei dem man versichert (anspruchsberechtigt) ist bzw. zuletzt versichert (anspruchsberechtigt) war. Wenn sich die Eltern beim Bezug abwechseln, so muss jeder Elternteil einen eigenen Antrag ausfüllen und an den für ihn zuständigen Krankenversicherungsträger übermitteln.
Welche Meldefristen gelten für die Väterkarenz?
Die Meldung über Antritt und Dauer der Karenz muss der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zeitgerecht übermittelt werden – am besten in schriftlicher Form. Zudem muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz ausstellen.
Nimmt der Vater gleich im Anschluss an die Schutzfrist die Karenz in Anspruch, muss er die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber bis spätestens acht Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Karenz informieren.
Nimmt der Vater erst zu einem späteren Zeitpunkt Karenz in Anspruch und löst die Mutter ab, muss die Meldung darüber bis spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz der Mutter erfolgen. Ausnahme: Nimmt die Mutter im Anschluss an die Schutzfrist weniger als drei Monate in Anspruch, dann muss der daran anschließende nächste Karenzteil innerhalb des Beschäftigungsverbotes gemeldet werden.
Hinweis
Die Karenz sollte nicht früher als vier Monate vor Beginn gemeldet werden, da der Kündigungsschutz frühestens mit diesem Zeitpunkt beginnt.
Mehr zum Thema: Meldefristen für die Elternkarenz (Arbeiterkammer)
Soll eine Karenz verlängert werden, muss dies bis spätestens drei Monate vor dem ursprünglich vereinbarten Ende der Karenz gemeldet werden. Ausnahme: Wurde ursprünglich eine Karenz von weniger als drei Monaten gemeldet, muss die Verlängerung erst zwei Monate vor dem Ende gemeldet werden.
Hinweis
Werden die jeweiligen Fristen für die Meldung nicht eingehalten, braucht die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber den Karenzwunsch grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Karenz kann dann nur mehr mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin vereinbart werden.
Mehr zum Thema: Elternkarenz (Arbeiterkammer)
Was bedeutet Papamonat?
Beim Papamonat handelt es sich um einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit in der Dauer von einem Monat. Bisher war der Anspruch auf einen Papamonat Männern, die im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, vorbehalten. Seit 2019 haben nun alle unselbstständig erwerbstätigen Väter einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung in der Dauer von einem Monat gegen Entfall des Entgelts aus Anlass der Geburt ihres Kindes. Der Papamonat soll es Müttern und Vätern ermöglichen, ihr Kind in den ersten Wochen gemeinsam zu betreuen.
Voraussetzung ist, dass der Vater im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt, dass die jeweiligen Meldefristen eingehalten werden und dass der Papamonat innerhalb der Schutzfrist der Mutter bezogen wird.
Der Vater muss bis spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekanntgeben, dass er den Papamonat in Anspruch nehmen will und wann die Freistellung voraussichtlich beginnen soll (Vorankündigung). Zudem ist er verpflichtet, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt des Kindes zu verständigen. Spätestens eine Woche nach der Geburt muss der Vater den tatsächlichen Antrittszeitpunkt dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin bekanntgeben.
Hinweis
Ab dem Zeitpunkt der Vorankündigung (allerdings frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin), während des Papamonates sowie in den nachfolgenden vier Wochen besteht ein Entlassungs- bzw. Kündigungsschutz.
Mehr zum Thema: Papamonat (Arbeiterkammer)
Zu beachten sind weiters die Voraussetzungen für den Familienzeitbonus.
Was bedeutet Familienzeitbonus?
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss während des Papamonats kein Entgelt auszahlen. Für erwerbstätige Väter, die sich nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, ist (für Geburten ab 1. März 2017) ein sogenannter Familienzeitbonus vorgesehen.
Der Familienzeitbonus beträgt 23,91 Euro* täglich (Wert 2023), somit rund 740 Euro gesamt. Bezieht der Vater später Kinderbetreuungsgeld, wird der Familienzeitbonus für Geburten bis 31.12.2022 darauf angerechnet. Auf die Bezugstage hat dies keinen Einfluss. Der Antrag ist bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen.
* Ab 2023 wird der Tagsatz des Familienzeitbonus jeweils ab Jänner eines Jahres automatisch valorisiert, d.h. an die Inflation angepasst.
Hinweis
Die Regelungen des Papamonats und des Familienzeitbonus gelten auch für gleichgeschlechtliche Paare. Frauen, deren Partnerin durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung ein Kind bekommt, können den Anspruch geltend machen. Der Familienzeitbonus steht zudem Adoptiv- oder Dauerpflegevätern zu.
Mehr zum Thema: Familienzeitbonus (Bundeskanzleramt)
Wo finde ich weitere Informationen?
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
Letzte Aktualisierung: 27. August 2020
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal
Expertenprüfung durch: Mag. Bianca Schrittwieser