eHVD, GDA-Index
Seit September 2019 besteht für Gesundheitsdiensteanbieter iSd § 2 Z 2 GTelG 2012 und deren Auftragsverarbeiter iSd Art. 4 Z 8 DSGVO, die an einer Verarbeitung der Daten des eHVD gemäß § 10 Abs. 7 GTelG 2012 interessiert sind, die Möglichkeit, über das Zugangsportal elektronisch einen Antrag beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) für die Übermittlung der Daten des eHVD zu stellen. Voraussetzung für die elektronische Antragsstellung ist das Vorhandensein einer ID Austria.
Im Antrag ist gemäß § 9 Abs. 2 GTelV 2013 zumindest der Umfang der Daten, der genaue Zweck der Verarbeitung der Daten und die Art der technischen Inanspruchnahme der Daten zu beschreiben. Verarbeitet werden dürfen die Daten des eHVD ausschließlich für Zwecke gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012, also zur Unterstützung der zulässigen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten in elektronischer Form.
Für eine positive Erledigung des Antrags ist es Voraussetzung, dass sich der Antragssteller zur Einhaltung der in § 9 Abs. 3 GTelV 2013 genannten Bedingungen schriftlich verpflichtet. Die technischen Anforderungen iSd § 9 Abs. 1 GTelV 2013 finden Sie im eHVD Webservice Handbuch (PDF, 427 KB).
Den Login-Button zum Zugangsportal finden Sie rechts oben.
Hier kommen Sie zur Datenschutzerklärung (PDF).
Letzte Aktualisierung: 5. Dezember 2023
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Redaktion Gesundheitsportal