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ELGA-CDA-Implementierungsleitfäden

Die aktuellen Implementierungsleitfäden laut § 16 ELGA-Verordnung 2015.

Inhalt, Struktur, Format und Codierung von ELGA-Gesundheitsdaten sind in Implementierungsleitfäden festgelegt, die gemäß § 16 Abs. 3 ELGA-VO 2015 samt deren Prüfsummen sowie ihrer eindeutigen Kennungen zu veröffentlichen sind:

Hauptversionen mit verbindlicher Umsetzung

Hauptversionen sind zum einen Aktualisierungen von Implementierungsleitfäden, die ein Pflichtfeld betreffen, zum anderen neu aufgenommene Implementierungsleitfäden. Hauptversionen müssen gemäß § 16 Abs. 4 ELGA-VO 2015 spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der ELGA-VO 2015 verwendet werden.

  • Allgemeiner CDA-Implementierungsleitfaden (PDF) (Version 3)
    • OID: 1.2.40.0.34.7.1.9.3
    • Prüfsumme [md5]: 33ab1e7c0cf6c85d63c1c7bbbbbb8c45

      Das Dokument beschreibt die allgemeine Struktur von medizinischen Dokumenten der Elektronischen Gesundheitsakte ELGA, insbesondere alle Dokumentenklassen-übergreifend gültigen Strukturen. Es enthält Festlegungen, Einschränkungen und Bedingungen auf Grundlage von HL7 CDA-Elementen.
       
  • Implementierungsleitfaden XDS Metadaten (PDF, 767 KB) (Version 3.0.2+20240715)
    • OID: 1.2.40.0.34.7.6.9.3
    • Prüfsumme [MD5]: 3c9f78f4b5270c7047e5d5838bb0d04d

      Das Dokument beschreibt den dokumentspezifischen Teil der Metadaten für die Registrierung von CDA-Dokumenten über IHE XDS in ELGA unter dem Aspekt der Ableitung von XDS Metadaten aus CDA Dokumenten und der Etablierung von einheitlichen Vokabularen.

Die Übergangsfrist für diese Implementierungsleitfäden ist beendet.

Die Übergangsfrist für diese Implementierungsleitfäden ist beendet.

Hauptversionen mit optionaler Umsetzung

Diese Hauptversionen dürfen ab 01.02.2022 verwendet werden (BGBl. II Nr. 35/2022).

Nebenversionen

Nebenversionen enthalten zwar auch verbindliche Änderungen und neue Vorgaben, diese beziehen sich jedoch auf optionale Teile; sie verändern nicht die bisherige rechtliche Verpflichtung. Nebenversionen dürfen gemäß § 16 Abs. 4 ELGA-VO 2015 ab ihrer Veröffentlichung verwendet werden.

Letzte Aktualisierung: 29. Oktober 2024

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