Medizinische Massage
Inhaltsverzeichnis
Offizielle Berufsbezeichnung
Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur
Aufgaben und Arbeitsbereiche
Der Beruf der Medizinischen Masseurin und des Medizinischen Masseurs umfasst die Durchführung von:
- klassischer Massage,
- Packungsanwendungen,
- Thermotherapie (Anwendung von Wärme oder Kälte),
- Ultraschalltherapie und
- Spezialmassagen zu Heilzwecken (sie umfassen insbesondere manuelle Lymphdrainage, Reflexzonen- und Akupunktmassage),
- Spezialqualifikationen wie Elektrotherapie (Anwendung von elektrischem Strom zu Heilzwecken), Hydro- und Balneotherapie (u.a. Heilwasser, Medizinalbäder, Unterwassermassagen) sowie Basismobilisation (Unterstützung der Patienten bei der Verbesserung ihrer Mobilität und im sicheren Umgang mit Gehhilfen).
Wo arbeiten Medizinische Masseurinnen und Medizinische Masseure?
Die Berufsausübung als Medizinische Masseurin oder Medizinischer Masseur erfolgt in einem Dienstverhältnis in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens, wie z.B. in:
- einer Kranken- oder Kuranstalt, nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht einer Ärztin oder eines Arztes oder einer oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes,
- einer sonstigen unter ärztlicher Aufsicht oder Leitung stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Erkrankungen oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient,
- einer Arztpraxis oder
- einer oder einem freiberuflich tätigen Physiotherapeutin oder Physiotherapeuten.
Fundierte Ausbildung
Die Ausbildung zur oder zum Medizinischen Masseur:in umfasst einen theoretischen Unterricht einschließlich praktischer Übungen im Ausmaß von 815 Stunden sowie eine praktische Ausbildung in der Dauer von 875 Stunden, somit insgesamt 1.690 Stunden. Eine verkürzte Ausbildung gibt es für Masseurinnen und Masseure (Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Massage) im Umfang von 580 Stunden. Die Ausbildung kann durch ein Aufschulungsmodul zur oder zum Heilmasseur:in erweitert werden. Zudem sind Spezialqualifikationen zu Elektro-, Hydro- und Balneotherapie möglich.
Wie erfolgt die Abdeckung der Kosten?
Im Krankenhaus
Wenn Sie während eines Spitalsaufenthaltes von einer oder einem Medizinischen Masseur:in betreut werden, sind die Kosten dafür abgedeckt. Weitere Informationen finden Sie unter Krankenhausaufenthalt.
Bei einem Reha- oder Kuraufenthalt
Wenn Sie während eines von der Sozialversicherung bewilligten Reha- oder Kuraufenthaltes von einer oder einem Medizinischen Masseur:in betreut werden, sind die Kosten dafür abgedeckt. Für Reha- und Kuraufenthalte ist von der oder dem Versicherten eine einkommensabhängige Zuzahlung zu leisten. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Sozialversicherung. Wissenswertes über den Kuraufenthalt und damit verbundene Kosten finden Sie unter Rehabilitations- und Kuraufenthalt.
Im niedergelassenen Bereich
Eine Medizinische Masseurin und ein Medizinischer Masseur kann im Gegensatz zur und zum Heilmasseur:in nicht freiberuflich tätig sein, sondern nur im Anstellungsverhältnis z.B. bei einer Krankenanstalt, einem Institut für physikalische Medizin etc. Die Leistungen werden dann über die Krankenanstalt oder das Institut mit den Kassen abgerechnet.
Angebote der Krankenkassen
Bestimmte Krankenversicherungsträger bieten Massagen in eigenen Einrichtungen an. In diesem Fall wird von der ärztlichen Leiterin oder dem ärztlichen Leiter die Therapie festgelegt, Vorbewilligung ist keine erforderlich. Anzahl und Dauer der Therapieeinheiten sind abhängig vom Krankheitsbild und können variieren. Für nähere Informationen wenden Sie sich an Ihren Krankenversicherungsträger.
Informative Links
- Broschüre Gesundheitsberufe in Österreich des BMSGPK.
- Informationen zu Gesundheitsberufen auf der Website des BMSGPK.
- Berufsverband der Heilmasseure und medizinischen Masseure Österreichs: www.heilmasseure.com
Rechtliche Grundlagen
Relevante Gesetze finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS):
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
Letzte Aktualisierung: 17. Dezember 2018
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal
Expertenprüfung durch: Berufsverband der Heilmasseure und medizinischen Masseure Österreichs