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Apotheker:in

Die Apotheker:innen stellen die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicher. Neben rezeptpflichtigen und -freien Arzneimitteln ist die oder der Apotheker:in in einer öffentlichen Apotheke zudem mit Heilpflanzen und Produkten, die im weitesten Sinn der Gesundheit dienen, befasst – von Verbandstoffen bis zur Spezialkosmetik, von Verhütungsmitteln bis zur Babynahrung. Sie beraten, informieren und helfen.

Offizielle Berufsbezeichnung

Apotheker:in

Aufgaben und Arbeitsbereiche

Die Apotheke ist ein vielfältiges Tätigkeitsfeld: Im Interesse größtmöglicher Arzneimittelsicherheit muss z.B. jede öffentliche Apotheke über ein eigenes Labor verfügen, in dem Arzneistoffe auf ihre Identität untersucht werden. Darüber hinaus nimmt die oder der Apotheker:in auch Gesundheitsanalysen und -checks vor und berät Patientinnen und Patienten im persönlichen Gespräch.

Auch die industrielle Herstellung von Arzneimitteln hat nichts daran geändert, dass in Apotheken nach wie vor nach ärztlichen Rezepten Arzneimittel selbst hergestellt werden (magistrale Zubereitung). In vielen Apotheken gibt es auch sogenannte „Hausspezialitäten“ wie rezeptfreie Arzneien, Teemischungen, Sirupe, Tropfen, Kapseln usw., die die oder der Apotheker:in nach eigenen Rezepturen herstellt. Wenn eine oder ein Patient:in mit einer ärztlichen Verordnung in die Apotheke kommt, prüft die oder der Apotheker:in das (Kassen-)Rezept auf Vollständigkeit und Gültigkeit. Zudem informiert sie oder er über die Anwendung (Menge, Zeit und Dauer der Einnahme), erklärt die Wirkweise und mögliche unerwünschte Wirkungen (Neben- und Wechselwirkungen) der Arzneien. Auch bei der Betreuung von Drogenkranken leisten Apotheker:innen einen wesentlichen Beitrag, indem sie die verschriebenen Ersatzmedikamente (Substitutionstherapie) abgeben und für deren kontrollierte Einnahme sorgen.

Wo arbeiten Apotheker:innen?

Apotheker:innen sind in den unterschiedlichsten Einrichtungen tätig. Sie arbeiten z.B. in öffentlichen Apotheken, Krankenhausapotheken, in der (pharmazeutischen) Industrie, in Prüfinstitutionen oder an Universitäten. Apotheker:innen können ihren Beruf in einem Dienstverhältnis oder selbstständig durch Betreiben einer öffentlichen Apotheke nach Erteilung einer Konzession ausüben.

Fundierte Ausbildung

Apotheker:innen absolvieren ein mindestens neunsemestriges Diplomstudium der Pharmazie an einer Universität und müssen anschließend ein Jahr Berufspraxis durchlaufen (Aspirantenjahr). Um die Berufsberechtigung zur Tätigkeit in einer öffentlichen oder Krankenhausapotheke zu erlangen, müssen sie die Prüfung zum Apothekerberuf bei der Österreichischen Apothekerkammer erfolgreich ablegen (staatliches Apothekerdiplom). Als Voraussetzung für den selbstständigen Betrieb einer Apotheke ist zusätzlich der Nachweis einer fünfjährigen Tätigkeit in einer Apotheke als berufsberechtige Apotheker:in (Quinquennium) erforderlich.

Weitere Berufe in der Apotheke

Bei der Pharmazeutisch-kaufmännischen Assistenz (PKA) handelt es sich um einen Lehrberuf, der kein gesetzlich geregelter Gesundheitsberuf ist. Die Tätigkeiten der PKA umfassen z.B. Buchführung, Abrechnung oder Inventur. Zudem darf die PKA die oder den Apotheker:in bei der Abgabe von Medikamenten unterstützen sowie Waren verkaufen, die im weiteren Sinn der Gesundheit dienen, wie z.B. Verbandstoffe oder Kosmetik. Die PKA unterstützt die oder den Apotheker:in bei der Herstellung von Arzneimitteln.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.pkainfo.at sowie unter www.pkacircle.at.

Wie erfolgt die Abdeckung der Kosten?

Patientinnen und Patienten erhalten (rezeptpflichtige) Arzneimittel sowie andere Heilmittel mit einem gültigen Kassen- oder Privatrezept. Im Falle eines Kassenrezepts ist von der Patientin oder dem Patienten die aktuelle Rezeptgebühr zu bezahlen, es sei denn, die oder der Patient:in ist rezeptgebührenbefreit oder der Preis des Arzneimittels liegt unter der Rezeptgebühr. Das Rezept ist nicht nur ein „Arbeitsauftrag“ für die oder den Apotheker:in, sondern gilt auch als Beleg gegenüber dem Sozialversicherungsträger. In der gesetzlichen Krankenversicherung rechnet die Apotheke über die pharmazeutische Gehaltskasse mit den Sozialversicherungsträgern ab.

Privatrezepte von Wahlärztinnen und Wahlärzten und Spitalsärztinnen und Spitalsärzten ohne Rezepturbefugnis können zwar ohne Vorabbewilligung des Sozialversicherungsträgers in der Apotheke eingelöst werden, die oder der Patient:in hat aber die Kosten selbst zu tragen. Ein Privatrezept kann vorab beim zuständigen Sozialversicherungsträger überprüft werden, ob es einem Kassenrezept gleichgestellt werden kann. In diesem Fall entstehen – abgesehen von einer allfälligen Rezeptgebühr – keine Kosten. Daneben gibt es auch Privatrezepte, die grundsätzlich nicht auf Kassenkosten eingelöst werden können (z.B. Anti-Baby-Pille).

Weitere Informationen zur Kostenabdeckung von Heilmitteln erhalten Sie unter Das Rezept.

Rezeptgebühr und -befreiung

Die Rezeptgebühr ist ein Selbstbehalt, den die oder der Patient:in für ein Arzneimittel leisten muss. Die Gebühr wird von der Apotheke für den Sozialversicherungsträger eingehoben und mit dem von den Sozialversicherungsträgern zu zahlenden Betrag für das Heilmittel gegenverrechnet. Liegen die Kosten für das verschriebene Arzneimittel unter der Rezeptgebühr, müssen lediglich diese bezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit einer Rezeptgebührenbefreiung.

Weitere Informationen erhalten Sie unter Rezeptgebührenbefreiung.

Services und Beratungen in Apotheken

Die fachliche Beratung über Arzneimittel zählt zu den Kernkompetenzen von Apotheker:innen. Im weiteren Sinn führen sie auch Gesundheitsberatungen zu z.B. Impfungen, Ernährung, Bewegung und Rauchstopp durch. Neben der fachlichen Beratung bieten Apotheker:innen auch Gesundheitschecks an, wie z.B. das Messen von Blutdruck oder Blutzucker. Je nach Apotheke sind derartige Angebote kostenloser Kundenservice oder privat zu bezahlen.

Rechtliche Grundlagen

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 17. Dezember 2018

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Österreichische Apothekerkammer

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