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Das Rezept

Zum Schutz der Patientinnen und Patienten sind bestimmte Arzneimittel in Österreich rezeptpflichtig und dürfen nur nach ärztlicher Verordnung von Apotheken ausgegeben werden. Bei der Ausgabe von auf Rechnung der Sozialversicherung bezogenen Medikamenten in der Apotheke ist von der Patientin oder vom Patienten für jede verschriebene Medikamentenpackung eine Rezeptgebühr zu bezahlen. Erfahren Sie, wer ein Rezept ausstellen darf, wie lange ein Rezept gültig ist und warum eine Rezeptgebühr erhoben wird. Plus: Informationen rund um das e-Rezept.

Warum sind bestimmte Medikamente rezeptpflichtig?

Bestimmte Medikamente müssen von einer Ärztin oder einem Arzt verschrieben werden. Man spricht dann von rezeptpflichtigen Medikamenten. Sie dürfen nur in einer Apotheke verkauft werden. Diese Regelung dient der Sicherheit der Patientinnen und Patienten. Medikamente können unerwünschte Neben- oder Wechselwirkungen haben.

Medizinisches Wissen und ärztliche Praxis sind Voraussetzungen, um bestimmte Medikamente gezielt einzusetzen, denn ihr falscher Gebrauch kann die Gesundheit gefährden. Um die Patientensicherheit zu gewährleisten, ist deshalb bei vielen Medikamenten eine ärztliche Überwachung gesetzlich vorgeschrieben. Diese Medikamente sind rezeptpflichtig und erfordern eine ärztliche Verschreibung − ein Rezept.

Privatrezept

Wahlärztinnen bzw. Wahlärzte – das sind Ärztinnen oder Ärzte, die nicht in einem Vertragsverhältnis zur Krankenkasse der Patientin oder des Patienten stehen – oder Spitalsärztinnen bzw. Spitalsärzte verordnen Medikamente auf einem Privatrezept. Dieses kann ohne Vorabbewilligung der Krankenkasse in der Apotheke eingelöst werden, wobei die Patientin oder der Patient die Kosten unter Umständen selbst trägt.

Die Patientin oder der Patient kann das Privatrezept jedoch – auch ohne Umschreibung – wie ein Kassenrezept einlösen, wenn

  • die betreffende Wahlärztin oder der betreffende Wahlarzt eine Rezepturbefugnis hat bzw.
  • zwischen den zuständigen Krankenversicherungsträger und des betreffenden Spitals eine Vereinbarung zur Gleichstellung von Privatrezepten mit Kassenrezepten abgeschlossen wurde.

Dadurch kann eine Direktverrechnung mit der Apotheke erfolgen, und es entstehen – abgesehen von der Rezeptgebühr – keine zusätzlichen Kosten.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf Erwerb rezeptpflichtiger Medikamente (oesterreich.gv.at).

e-Rezept: Das elektronische Rezept

Mit dem e-Rezept werden Kassenrezepte nicht mehr auf Papier, sondern elektronisch ausgestellt. Dabei verschreibt die Ärztin oder der Arzt ein oder mehrere Medikamente und speichert das e-Rezept im e-card-System. Das e-Rezept ersetzt das Kassenrezept aus Papier in Österreichs Ordinationen und Apotheken vollständig. Die Einlösung in der Apotheke erfolgt einfach: mit der e-card oder mit dem e-Rezept-Code am Handy oder mit einem e-Rezept-Ausdruck. Das e-Rezept ist grundsätzlich die Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Sozialversicherung. Eine Abmeldung ist nicht möglich.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein ePrivatrezept ausgestellt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie unter e-Rezept (SVC). Das e-Rezept ist ein weiteres Service im e-card System.

Hinweis

Hier finden Sie ein Erklärvideo: Wie kommt man mit dem e-Rezept am Smartphone zu seinem Medikament?

Wie lange ist ein Rezept gültig?

Ein Rezept ist zwölf Monate ab Ausstellungsdatum gültig, es sei denn, die verschreibende Ärztin oder der verschreibende Arzt vermerkt eine kürzere Gültigkeitsdauer.

Achtung

Die erste Abgabe des Medikaments muss innerhalb eines Monats nach dem auf dem Rezept angegebenen Ausstellungsdatum erfolgen. Die Gültigkeit von Rezepten ist im Rezeptpflichtgesetz (§ 4) geregelt.

Wer darf ein Rezept ausstellen?

Kassenrezepte können ausgestellt werden:

  • von niedergelassenen Ärztinnen oder Ärzten mit Kassenvertrag, sogenannten Vertragsärztinnen bzw. Vertragsärzten,
  • von Ärztinnen oder Ärzten in Vertragsgruppenpraxen,
  • von Primärversorgungseinheiten,
  • von Kassenambulatorien.

Mit einem gültigen Kassenrezept kann eine öffentliche Apotheke bzw. eine hausapothekenführende Ärztin oder ein hausapothekenführender Arzt ein rezeptpflichtiges Medikament an die Patientinnen oder Patienten gegen Bezahlung der Rezeptgebühr aushändigen.

Das Rezept ist aber nicht nur ein „Arbeitsauftrag“ für die Apothekerin oder den Apotheker, sondern gilt auch als Beleg gegenüber der Sozialversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung gestaltet es sich so, dass die Apotheke direkt mit der Krankenkasse abrechnet. Die Patientin oder der Patient zahlt lediglich die Rezeptgebühr.

Wahlärztinnen und Wahlärzte haben kein Vertragsverhältnis zu der Krankenkasse. Sie stellen Medikamente auf einem Privatrezept aus. Wahlärztinnen und Wahlärzte können jedoch über eine sogenannte Rezepturbefugnis verfügen. Dabei haben sie eine entsprechende Vereinbarung mit den Krankenversicherungsträgern abgeschlossen.

Hinweis

Die Apothekerin oder der Apotheker ist berechtigt, in besonderen Notfällen rezeptpflichtige Arzneimittel auch ohne Vorlage eines Rezeptes abzugeben, jedoch nur in der kleinsten erhältlichen Packung.

Welche Angaben enthält ein Rezept?

Bei der Verschreibung eines Arzneimittels legt die Ärztin oder der Arzt die Medikation fest und informiert die Patientin oder den Patienten über das verschriebene Arzneimittel, die Wirkung und mögliche unerwünschte Wirkungen. Die Verschreibung erfolgt in der Regel auf dem Rezeptformular (PDF) oder als e-Rezept.

Eine Apothekerin oder ein Apotheker darf verschreibungspflichtige Arzneimittel nur dann aushändigen, wenn das ärztliche Rezept bestimmte Angaben enthält. Dazu zählen z.B. der Name, die Anschrift und Berufsbezeichnung der Ärztin oder des Arztes oder der Name des Arzneimittels. Weitere Informationen über die erforderlichen Rezeptangaben erhalten Sie unter: Erwerb rezeptpflichtiger Medikamente (oesterreich.gv.at).

Chefärztliche Bewilligung

Für bestimmte Medikamente kann eine chefärztliche Bewilligung notwendig sein. In der Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung aus 2005 wurde die chefärztliche Bewilligung von Medikamenten geregelt. Die Verordnung beinhaltet auch die nachfolgende Kontrolle sowie die Dokumentation von Verschreibungen durch die Ärztin oder den Arzt. Demnach ist es nicht mehr notwendig, dass sich die oder der Versicherte selbst um die Genehmigung der chefarztpflichtigen Medikamente bemüht. Die Einholung der erforderlichen Bewilligung obliegt nunmehr der Ärztin oder dem Arzt.

In den meisten Fällen wird die vorherige Bewilligung eines Rezeptes durch eine Dokumentation durch die Ärztin oder den Arzt ersetzt. Diese oder dieser entscheidet auf Grund klar festgesetzter Regeln, ob in einem bestimmten Fall ein chefarztpflichtiges Medikament verschrieben wird. Diese Entscheidung wird von der Ärztin oder dem Arzt schriftlich dokumentiert und kann nachfolgend stichprobenartig vom Krankenversichersträger kontrolliert werden.

Hinweis

Für Personen, welche ein chefarztpflichtiges Medikament für längere Zeit einnehmen müssen, kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine Langzeitbewilligung auf elektonischem Weg einholen und dieses bei Bedarf elektronisch abbuchen.

Was ist die Rezeptgebühr?

Für jedes auf Rezept verordnete Medikament ist von der Patientin oder vom Patienten pro Medikamentenpackung eine Rezeptgebühr zu bezahlen. Die Rezeptgebühr ist ein Selbstbehalt, den die Patientin oder der Patient für ein Medikament leisten muss. Die Gebühr wird von der Apotheke im Auftrag der Krankenkasse eingehoben. Liegen die Kosten für das verschriebene Medikament unter der Rezeptgebühr, müssen lediglich diese bezahlt werden.

Weitere Informationen zur Rezeptgebühr finden Sie auf der Website Ihrer Sozialversicherung und auf oesterreich.gv.at.

Rezeptgebührenbefreiung

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Befreiung der Rezeptgebühr. Treffen diese Voraussetzungen zu, müssen Sie auch das Service-Entgelt für die e-card nicht entrichten. Neben der versicherten Person sind stets auch deren anspruchsberechtigte Angehörige begünstigt.

Weitere Informationen zur Rezeptgebührenbefreiung finden Sie auf der Webseite der Sozialversicherung sowie auf oesterreich.gv.at.

Rezeptgebührenobergrenze

Jede:r Versicherte muss nur so oft die Rezeptgebühr bezahlen, bis sie oder er im laufenden Jahr mit diesen Zahlungen einen Beitrag von zwei Prozent ihres oder seines Jahresnettoeinkommens erreicht hat. Danach erfolgt automatisch die Befreiung von der Rezeptgebühr. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Für jeden Versicherten wird von der Sozialversicherung ein Konto der bezahlten Rezeptgebühren geführt. Diese werden mit dem Nettoeinkommen verglichen. Sobald die addierten bezahlten Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens erreichen, tritt für das restliche Kalenderjahr ohne Antrag eine Befreiung ein. Sobald diese Befreiung im System errechnet wurde, wird sie dem Arzt über das e-card-System beim Ausstellen eines Rezepts angezeigt. Die Ärztin oder der Arzt vermerkt die Befreiung auf dem Rezept, die oder der Versicherte muss in der Apotheke keine Rezeptgebühr mehr bezahlen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter Obergrenze für Rezeptgebühren.

Privatrezept

Für Privatrezepte ist in der Apotheke der volle Privatverkaufspreis des Heilmittels zu bezahlen. Die Patientin oder der Patient kann beim zuständigen Krankenversicherungsträger eine Kostenerstattung beantragen. Im Falle einer nachträglichen Kostenerstattung werden durch manche Träger 80 Prozent der Kosten, abzüglich der Rezeptgebühr, erstattet.

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 10. April 2025

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Österreichische Sozialversicherung

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