Langzeit-EKG
Inhaltsverzeichnis
Wann ist ein Langzeit-EKG notwendig?
Ein Langzeit-EKG wird u.a. bei folgenden Indikationen eingesetzt:
- Herzrasen (Tachykardie), Herzflattern, Schwindel, Ohnmachtsanfälle (Synkopen),
- Anfälle von Atemnot oder Kurzatmigkeit,
- Verdacht auf Vorhofflimmern und
- Kontrolle der Therapie von Herzrhythmusstörungen.
Wie läuft die Untersuchung ab?
Zur Vorbereitung eines Langzeit-EKGs werden die Elektroden an der Brust der Patientin/des Patienten angebracht und mit einem kleinen tragbaren Aufnahmegerät verbunden. Während eines Langzeit-EKGs können die Alltagsaktivitäten normal durchgeführt werden. Wichtig ist, dass die Patientin/der Patient auftretende Beschwerden beobachtet und der Ärztin/dem Arzt am Ende der EKG-Aufzeichnung mitteilt.
Die Auswertung eines Langzeit-EKGs muss durch eine Ärztin/einen Arzt erfolgen, die/der über spezielle Qualifikationen dafür verfügt. Für die ärztliche Beurteilung sind die Anamnese, die auftretenden Symptome und Informationen zur bestehenden Medikation wichtig.
Welche Geräte werden eingesetzt?
- Langzeit-EKG-Geräte zeichnen die Herzaktivität kontinuierlich auf.
- Tragbare Event-Recorder zeichnen nur dann auf, wenn das Gerät von der Patientin/vom Patienten eingeschaltet wird, um z.B. eine Episode von Herzrasen oder Herzflattern zu dokumentieren. Es gibt auch Geräte, die Daten mobil zur Ärztin/zum Arzt oder in eine telemedizinische Einrichtung übertragen.
- Loop-Recorder zeichnen bestimmte Herzrhythmusstörungen automatisch auf oder werden durch die Patientin/den Patienten aktiviert. Loop-Recorder in der Größe von Herzschrittmachern können auch unter die Haut im Brustbereich eingesetzt werden. Das Gerät kann bis zu drei Jahre implantiert bleiben.
Wohin kann ich mich wenden?
Ein Langzeit-EKG wird durch eine Fachärztin/einen Facharzt für Innere Medizin, ein Ambulatorium oder in einem Krankenhaus an einer internistischen Abteilung durchgeführt. Ihre betreuende Ärztin/Ihr betreuender Arzt stellt die Überweisung aus.
Wie erfolgt die Abdeckung der Kosten?
Alle notwendigen und zweckmäßigen Diagnosemaßnahmen werden von den meisten Krankenversicherungsträgern übernommen. Grundsätzlich rechnet Ihre Ärztin/Ihr Arzt direkt mit Ihrem Krankenversicherungsträger ab. Bei bestimmten Krankenversicherungsträgern kann jedoch ein Selbstbehalt für Sie anfallen (z.B. BVAEB, SVS, SVS, BVAEB). Sie können allerdings auch eine Wahlärztin/einen Wahlarzt (d.h. Ärztin/Arzt ohne Kassenvertrag) in Anspruch nehmen. Nähere Informationen finden Sie unter Kosten und Selbstbehalte.
Bei bestimmten Untersuchungen kann eine chefärztliche Bewilligung erforderlich sein. Für den Fall einer stationären Aufnahme in ein Krankenhaus ist ein vom jeweiligen Krankenversicherungsträger abhängiger Kostenbeitrag zu entrichten. Über die jeweiligen Bestimmungen informieren Sie sich bitte bei Ihrem Krankenversicherungsträger, den Sie über die Website der Sozialversicherung finden.
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
Letzte Aktualisierung: 27. November 2018
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal
Expertenprüfung durch: Univ.-Prof. Dr. Wilfried Lang