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Schwangerschaftsabbruch - gesetzliche Regelungen

Schwangerschaftsabbrüche sind in Österreich mit der sogenannten Fristenlösung gesetzlich geregelt. Auch für Schwangerschaftsabbrüche bei Minderjährigen gibt es definierte Richtlinien. Hier finden Sie einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen.

Wie sind Schwangerschaftsabbrüche gesetzlich geregelt?

Seit 1975 ist der Schwangerschaftsabbruch in Österreich mit der sogenannten Fristenregelung gesetzlich geregelt. Diese besagt, dass eine Schwangerschaft innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate auf Verlangen der Frau abgebrochen werden kann. Gemeint ist damit der Zeitraum vor Beginn der 16. Schwangerschaftswoche.

Ein Schwangerschaftsabbruch darf grundsätzlich nur von Ärztinnen und Ärzten vorgenommen werden, es muss zuvor ein entsprechendes Aufklärungsgespräch stattfinden, und die Frau muss in den Eingriff einwilligen. Die Frau ist jedoch nicht verpflichtet, ihre persönlichen Gründe für den Abbruch bekanntzugeben.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach Ablauf der ersten drei Monate möglich, und zwar wenn

  • eine ernste Gefahr für die Gesundheit der Frau besteht,
  • eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
  • die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Man spricht in diesen Fällen vom Vorliegen einer Indikation für einen Abbruch.

Hinweis

Pränataldiagnostische Zentren bieten zur Abklärung von Indikationen, die einen späten Schwangerschaftsabbruch erforderlich machen können, umfassende Beratung sowie medizinische und psychologische Betreuung.

Wie lautet der Gesetzestext?

Die Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs ist im Strafgesetzbuch (StGB) vom 29. 1. 1974, § 97, Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruches, geregelt:

(1) Die Tat ist nach §96 nicht strafbar,

  • wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder
  • wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird; oder
  • wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

(2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, es sei denn, dass der Abbruch ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen

(3) Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer, benachteiligt werden.

Hinweis

Die gesamte Rechtsgrundlage zum Schwangerschaftsabbruch ist im Österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) §§ 96 bis 98 zu finden.

Wie sind Schwangerschaftsabbrüche bei Minderjährigen geregelt?

Minderjährige Jugendliche zwischen dem vollendeten 14. und dem noch nicht vollendeten 18. Lebensjahr gelten als einsichts- und urteilsfähig und können die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst – ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten – erteilen. Mangelt es an der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist eine Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

Bei Schwangerschaftsabbrüchen in Spitälern kann dennoch – laut den jeweiligen Krankenanstaltengesetzen der Länder – für junge Frauen unter 18 Jahren die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich sein.

Vor dem 14. Geburtstag ist immer die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch erforderlich.

Hinweis

Die gesamte Rechtsgrundlage ist im Österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch ABGB, §§ 21 und 141 zu finden.

Weitere Informationen

Die jeweiligen Gesetzestexte finden Sie unter

Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.

Letzte Aktualisierung: 2. Juli 2024

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Mag.a Priv.-Doz.in Dr.in Karin Windsperger-Taheri, Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

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