Berufliche Auszeit für die persönliche Weiterentwicklung
Bildungskarenz
Eine Möglichkeit, sich bei aufrechtem Arbeitsverhältnis freistellen zu lassen, ist die Bildungskarenz. Dabei wird die Zeit für Weiterbildung genutzt. Die steigenden Zahlen der letzten Jahre zeigen: Diese Form der beruflichen Auszeit wird immer öfter gewählt. Um das Vorhaben in die Tat umzusetzen, gilt es zunächst, den Zeitpunkt und den zeitlichen Umfang der Bildungskarenz mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber schriftlich zu vereinbaren.
Die Dauer der Bildungskarenz kann maximal ein Jahr betragen. Auch eine Aufteilung in mehrere Abschnitte ist möglich. Dabei muss ein Teil mindestens zwei Monate dauern. Nach der schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber kann beim Arbeitsmarktservice (AMS) Weiterbildungsgeld für die Dauer der Freistellung beantragt werden (siehe Formular AMS). Bei einer Weiterbildung im Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche – inklusive Lernzeiten – muss dies in Form von Zeugnissen oder Bestätigungen nachgewiesen werden, da das AMS das Weiterbildungsgeld sonst einstellen oder sogar rückfordern kann.
Hinweis
Auf Bildungskarenz besteht kein Rechtsanspruch und kein gesetzlicher Kündigungsschutz!
Bildungsteilzeit
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung bereits mehr als sechs Monate gedauert hat, besteht zudem die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit mit einer Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren. Auf diese Weise werden Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Dienstverhältnis wahrgenommen, ohne dass eine gänzliche Karenzierung erfolgt.
Weitere Informationen:
- Bildungskarenz (oesterreich.gv.at)
- Weiterbildungsgeld (AMS)
Hinweis
Weitere Informationen zu "Erwachsenenbildung und Corona" erhalten Sie unter www.ooe.arbeiterkammer.at.
Freijahr/Sabbatical
In Österreich gibt es für Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder die Möglichkeit, ein "Freijahr" zu nehmen. Der Zeitraum beträgt meist zwischen drei und 12 Monaten, danach kehrt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer wieder in ihren/seinen Berufsalltag zurück. Diese berufliche Auszeit ist nicht an eine Weiterbildung gekoppelt. So können auch persönliche Gründe wie Abstand vom Arbeitsdruck, Hausbau, die Verlängerung der Elternzeit oder die Pflege eines Angehörigen der Grund für ein Sabbatical sein.
Voraussetzungen sind, dass keine dienstlichen Gründe dagegensprechen und die/der Bedienstete bereits eine bestimmte Zeit im öffentlichen Dienst gearbeitet hat. Während eines Freijahres bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen – auch kürzere Auszeiten, z.B. mehrere Monate, können vereinbart werden. Für die Ansparung wird eine Rahmenzeit vereinbart, während derer die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter nur einen Teil des üblichen Monatsbezugs erhält. Zum Beispiel: Während einer fünfjährigen Rahmenzeit werden 80 Prozent des Monatsbezugs ausbezahlt, dafür kann ein Jahr Auszeit genommen werden.
Bei einem Freijahr sollten organisatorische Punkte und Abmachungen zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber schriftlich festgehalten werden. Dazu zählen z.B. wer die Vertretung während der Abwesenheit übernimmt, der genaue Ablauf und Zeitpunkt des Freijahres oder was in der Freizeitphase erlaubt ist und was nicht.
Auch in der Privatwirtschaft können grundsätzlich befristete berufliche Auszeiten (Freijahr) vereinbart werden, allerdings gibt es dafür keine gesetzlichen Grundlagen.
Hinweis
Ein Freijahr kann nicht in jedem Unternehmen in Anspruch genommen werden. Voraussetzungen sind z.B. eine Betriebsgröße von über 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder die Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten.
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
Letzte Aktualisierung: 11. Mai 2021
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal
Expertenprüfung durch: Fonds Gesundes Österreich