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Bundesgesundheitsagentur

Die Aufgaben, die sich aufgrund der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit auf Bundesebene ergeben, werden durch die Bundesgesundheitsagentur (BGA), einem öffentlich-rechtlichen Fonds, wahrgenommen. Die Aufgaben, Organisation und Mittel der BGA sind in der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, im Vereinbarungsumsetzungsgesetz (BGBl. I Nr. 26/2017) sowie im Kranken- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) §§ 56ff geregelt. Die Führung der Geschäfte der BGA obliegt dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK).

Zur Steuerung von Struktur, Organisation und Finanzierung der österreichischen Gesundheitsversorgung sind Bund, Länder und Sozialversicherung als gleichberechtigte Partner im Zuge der Gesundheitsreform übereingekommen, ein partnerschaftliches Zielsteuerungssystem einzurichten. Die Eckpunkte und Inhalte der Zielsteuerung-Gesundheit wurden in der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit festgehalten. Im Zuge der Weiterentwicklung der partnerschaftlichen Ziel-Steuerung-Gesundheit wurden die Entscheidungsstrukturen auf Bundesebene verschlankt und folgende Gremien als Organe der BGA eingerichtet bzw. verändert: die Bundes-Zielsteuerungskommission und der Ständiger Koordinierungsausschuss.

Bundes-Zielsteuerungskommission

Als Organ der BGA ist es zentrale Aufgabe der B-ZK, Beschlüsse in Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit und zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen zu fassen (§ 26 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz). Der Bundes-Zielsteuerungskommission gehören vier Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, vier Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung sowie neun Vertreterinnen/Vertreter der Länder an.

Ständiger Koordinierungsausschuss

Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Agenden der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzubereiten und zu koordinieren sowie die Umsetzung von Beschlüssen der Bundes-Zielsteuerungskommission zu unterstützen (§ 27 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz). Dem Ständigen Koordinierungsausschuss gehören je neun Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung an.

Aufgaben der BGA

Die BGA hat darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich auch durch die Zielsteuerung-Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Einhaltung der Vorgaben der Finanzzielsteuerung abgesichert wird (§ 25, Absatz 3 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz).

Weitere Informationen: Die Bundesgesundheitsagentur (BMSGPK)

Letzte Aktualisierung: 3. Januar 2024

Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal

Expertenprüfung durch: Gesundheit Österreich GmbH, Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen, Abteilung Gesundheitsökonomie

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