Gesundheitsverwaltung der Bundesländer
Inhaltsverzeichnis
Länderorgane der Gesundheitsverwaltung
Grundsätzlich ist in den Ländern zwischen der Organisation der Verwaltung des Gesundheitswesens und der Krankenanstalten zu unterscheiden. Auch politisch können diese beiden Aufgaben auf verschiedene Ressorts in der Landesregierung verteilt sein.
Behörden im Gesundheitswesen
Behörden im Bereich der Gesundheitsverwaltung der Länder sind die Ämter der Landesregierungen sowie die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden. Die Geschäftseinteilungen der Landesregierung und die Landeshauptleute legen fest, welche Organisationseinheiten (Abteilungen) die rechtlichen und fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens für die Landesregierung wahrnehmen. Die Leiterin/der Leiter der medizinischen Fachabteilung für das Gesundheitswesen trägt die Funktionsbezeichnung Landessanitätsdirektor/in. Der Landessanitätsrat steht der jeweiligen Landesregierung als beratendes und begutachtendes Organ in Angelegenheiten des Gesundheitswesens zur Seite.
Den Bezirksverwaltungsbehörden als Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung erster Instanz kommen ebenfalls Aufgaben im Bereich der Gesundheitsverwaltung der Länder zu. Einige Angelegenheiten – wie die örtliche Gesundheitspolizei – fallen in den Wirkungsbereich der Gemeinden.
Öffentlicher Gesundheitsdienst
In der Kompetenz der Länder liegt auch der öffentliche Gesundheitsdienst. Dazu zählen unter anderem Infektionsepidemiologie (mit Kontaktpersonenmanagement und Umgebungsuntersuchung), Infektionsschutz mit Impfaktionen, Lebensmittelaufsicht, Umwelthygiene, Sucht- und Drogenprävention, Gesundheitsberichterstattung, Eltern-Kind-Vorsorge, Schwangerenberatung sowie Kinder- und Jugendgesundheit in Kindergärten und Schulen.
Viele Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes werden von Amtsärztinnen und Amtsärzten wahrgenommen, die in Gesundheitsämtern der Länder und der Städte mit eigenem Statut tätig sind. Die Agenden des öffentlichen Gesundheitsdienstes in den Gemeinden werden von Gemeindeärztinnen/-ärzten oder Sprengelärztinnen/-ärzten wahrgenommen. Zusätzlich bieten die Länder in ihren Einrichtungen Gesundheitsberatung, gesundheitsfördernde Projekte, Betreuung durch die Pflege- und Patientenanwaltschaft, soziale und finanzielle Hilfe oder Pflegeunterstützung.
Krankenanstalten
Das Krankenanstaltenwesen fällt in den Artikel 12 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG). Das bedeutet, dass der Bund nur für die Grundsatzgesetzgebung zuständig ist, die Länder hingegen für die Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Länder, die medizinische Versorgung der Bevölkerung durch Krankenanstalten sicherzustellen. Dies sind grundsätzlich gemeinnützige Krankenanstalten, den meisten wurde das Öffentlichkeitsrecht verliehen. Die gemeinnützigen Spitäler mit Öffentlichkeitsrecht unterliegen einem gesetzlichen Versorgungs- und Aufnahmegebot. Es sind dies überwiegend die sogenannten Fondsspitäler. Dazu zählen die öffentlichen allgemeinen Krankenhäuser, Sonderkrankenhäuser sowie die privaten-gemeinnützigen allgemeinen Spitäler.
Weitere Informationen finden Sie unter Das Gesundheitswesen im Überblick.
Gesundheitsseiten der Länder
Umfassende Informationen rund um das Thema Gesundheit finden Sie auf der jeweiligen Website Ihres Bundeslandes (z.B. Gesundheitseinrichtungen, Angebote zur Gesundheitsvorsorge, Beratung oder aktuelle Informationen).
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Gesundheitsplanung
Als zentrales Organ für die Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens wurde im Zuge der Gesundheitsreform 2005 die Bundesgesundheitsagentur (BGA) eingerichtet. Die Organe der BGA sind die Bundes-Zielsteuerungskommission und der Ständige Koordinierungsausschuss. Die neun Bundesländern sind in beiden Organen vertreten.
In den Ländern sind Landesgesundheitsfonds eingerichtet. Sie setzen die von der BGA erarbeiteten Grundsätze um. Die entsprechenden Organe des jeweiligen Landesgesundheitsfonds sind die Landesgesundheitsplattform und die Landes-Zielsteuerungskommission. Die Landes-Zielsteuerungskommissionen sind mit der Umsetzung der auf Bundesebene definierten Rahmenplanung befasst.
Insbesondere sind sogenannte Regionale Strukturpläne Gesundheit (RSG) zu erstellen, die die Strukturplanung sowohl für den intramuralen Bereich (stationär und spitalsambulant) sowie extramuralen Bereich (Ärztinnen und Ärzte) enthalten.
Weitere Informationen finden Sie unter Planung der Gesundheitsversorgung.
Letzte Aktualisierung: 26. Januar 2024
Erstellt durch: Redaktion Gesundheitsportal
Expertenprüfung durch: Verbindungsstelle der Bundesländer